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Urteil
13. April 2026

Keine Ersetzung der Zustimmung nach Betriebsrats-Veto

UTB+
Keine Ersetzung der Zustimmung nach Betriebsrats-Veto
Bild: © filmfoto-iStock-Getty-Images-Plus
Betriebsratsmitglieder sind ordentlich unkündbar. Eine Kündigung ist nur fristlos aus wichtigem Grund möglich und bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert das Gremium die Zustimmung, kann der Arbeitgeber deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht beantragen. Der Antrag hat Erfolg, wenn die Kündigung rechtens ist.

Worum geht es?

Der Betreiber eines Einrichtungshauses wollte einem Betriebsratsmitglied aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Der Vorwurf lautete Spesen- und Arbeitszeitbetrug. Konkret wurde dem Betriebsratsmitglied vorgeworfen, Spesen falsch abgerechnet und zulasten der Arbeitgeberin für eingenommene Mittagessen bei einer Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses (GBA) für diese keinen Abzug bei der Spesenpauschale vorgenommen zu haben. Zudem habe er Kaffeepausen als Arbeitszeit angegeben. Der Betriebsrat legte ein Veto gegen die Kündigung des Kollegen ein. Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung. Hilfsweise beantragte sie den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium. Der Betriebsrat wies darauf hin, dass auch andere Mitglieder des GBA die Mittagsverpflegung nicht als vollwertiges Mittagessen angegeben hätten, ohne von der Arbeitgeberin einen Hinweis auf unrichtige Angaben erhalten zu haben. Zudem habe das Betriebsratsmitglied geltend gemacht, dass es Kaffeepausen für dringende Betriebsrats- und Ausschussarbeit nutze.

Daniel Roth
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