Keine Ersetzung der Zustimmung nach Betriebsrats-Veto
Worum geht es?
Der Betreiber eines Einrichtungshauses wollte einem Betriebsratsmitglied aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Der Vorwurf lautete Spesen- und Arbeitszeitbetrug. Konkret wurde dem Betriebsratsmitglied vorgeworfen, Spesen falsch abgerechnet und zulasten der Arbeitgeberin für eingenommene Mittagessen bei einer Sitzung des Gesamtbetriebsausschusses (GBA) für diese keinen Abzug bei der Spesenpauschale vorgenommen zu haben. Zudem habe er Kaffeepausen als Arbeitszeit angegeben. Der Betriebsrat legte ein Veto gegen die Kündigung des Kollegen ein. Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung. Hilfsweise beantragte sie den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium. Der Betriebsrat wies darauf hin, dass auch andere Mitglieder des GBA die Mittagsverpflegung nicht als vollwertiges Mittagessen angegeben hätten, ohne von der Arbeitgeberin einen Hinweis auf unrichtige Angaben erhalten zu haben. Zudem habe das Betriebsratsmitglied geltend gemacht, dass es Kaffeepausen für dringende Betriebsrats- und Ausschussarbeit nutze.
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