Fristlose Kündigung einer Gender-Gegnerin unwirksam
Worum geht es?
Eine beim Bundesamt für Seeschifffahrt beschäftigte Diplomchemikerin und Strahlenschutzbeauftragte weigerte sich, eine Strahlenschutzanweisung vollständig zu gendern und an einer Stelle inhaltlich zu konkretisieren. Daraufhin erteilte der Arbeitgeber zwei Abmahnungen und kündigte fristlos. Die Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden und erhob Kündigungsschutzklage. Sie begründete ihre Klage mit dem Argument, dass die Abänderung der Anweisung nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehöre und dass sie daher nicht wegen der Weigerung bestraft werden dürfe. Ihre Anwältin wies zudem darauf hin, dass die Arbeitnehmerin das Gendern nicht vollständig ablehne, sondern darauf achte, dass Inhalte korrekt und verständlich bleiben.
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