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Urteil
12. März 2026

Fristlose Kündigung einer Gender-Gegnerin unwirksam

UTB+
Fristlose Kündigung einer Gender-Gegnerin unwirksam
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Chiewr
Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine rechtmäßige Arbeitsanweisung des Arbeit­gebers zu befolgen, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Darf ein Arbeitgeber seine Beschäftigten anweisen, in Texten konsequent zu gendern? Grundsätzlich ja, entschied das LAG Hamburg im Fall einer „Gender-Gegnerin“.

Worum geht es?

Eine beim Bundesamt für Seeschifffahrt beschäftigte Diplomchemikerin und Strahlenschutzbeauftragte weigerte sich, eine Strahlenschutzanweisung vollständig zu gendern und an einer Stelle inhaltlich zu konkretisieren. Daraufhin erteilte der Arbeitgeber zwei Abmahnungen und kündigte fristlos. Die Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden und erhob Kündigungsschutzklage. Sie begründete ihre Klage mit dem Argument, dass die Abänderung der Anweisung nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehöre und dass sie daher nicht wegen der Weigerung bestraft werden dürfe. Ihre Anwältin wies zudem darauf hin, dass die Arbeitnehmerin das Gendern nicht vollständig ablehne, sondern darauf achte, dass Inhalte korrekt und verständlich bleiben.

Daniel Roth
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