Worum geht es?
Eine Arbeitgeberin betreibt eine Plattform für die Bestellung und Lieferung von Speisen. Neben dem Unternehmenssitz bestehen bundesweit sogenannte Hub-Cities mit Verwaltungs- und Backoffice-Funktionen sowie „Remote-Cities“, in denen ausschließlich Auslieferungsfahrer eingesetzt werden. Die Kommunikation erfolgt überwiegend über eine App. In mehreren Remote-Cities, unter anderem in Braunschweig, Kiel und Bremen, wurden in den Jahren 2022 und 2023 Betriebsräte gewählt. Die Arbeitgeberin focht diese Wahlen an und machte geltend, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und daher nicht betriebsratsfähig.
Das sagt das Gericht
Das BAG teilte die Auffassung der Arbeitgeberin und gab den Anfechtungsklagen statt. Betriebsräte könnten nur in Betrieben gewählt werden. Ein Betrieb setze eine organisatorische Einheit mit einer einheitlichen Leitung voraus, die wesentliche personelle und soziale Angelegenheiten steuere. Ein selbstständiger Betriebsteil erfordere zumindest ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit. Diese Grundsätze gälten auch bei digitaler, app-basierter Arbeitsorganisation. Die Remote-Cities erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Weder ein eigenes Liefergebiet noch ein separater Dienstplan genügten. Allein die dort beschäftigten Fahrer bildeten keine ausreichend selbstständige Organisationseinheit.
BAG, Beschluss vom 28.01.2026, Az.: 7 ABR 23/24
Das bedeutet für Sie
Nicht jede räumliche Einheit ist automatisch ein Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG. Maßgeblich ist, ob es vor Ort eine eigene organisatorische Leitung oder zumindest organisatorische Selbstständigkeit gibt. Reine Einsatz- oder Liefergebiete ohne eigene Entscheidungsbefugnisse sind nicht betriebsratsfähig. Vor einer Wahl sollte die Betriebsstruktur genau geprüft werden, um Anfechtungen zu vermeiden. Ob eine wahlfähige Betriebseinheit nach § 1 BetrVG (bzw. § 4 BetrVG bei Betriebsteilen) vorliegt, prüft der Wahlvorstand im Rahmen der Wahlvorbereitung. Bestehen Zweifel, kann gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG das Arbeitsgericht angerufen werden.