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Urteil
12. März 2026

Ausschlussfrist versäumt: Kündigung erfolgt fristgerecht statt fristlos

UTB+
Ausschlussfrist versäumt: Kündigung erfolgt fristgerecht statt fristlos
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Mapo
Über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung entscheidet nicht nur das vorwerfbare Verhalten, sondern auch die Form. Im folgenden Fall scheiterte die fristlose Kündigung an der versäumten Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB. Den Arbeitsplatz verlor der Arbeitnehmer dennoch, da die ordentliche Kündigung wirksam war.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war seit 2000 beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) beschäftigt, zuletzt als Direktor. In dieser Funktion beriet er den Verwaltungsausschuss u. a. bei Kapitalanlagen für die Altersversorgung der Pflichtmitglieder. Parallel war er Geschäftsführer, Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglied bei zahlreichen Gesellschaften, in die das VZB investiert hatte. Im Laufe des Jahres 2025 stellten Wirtschaftsprüfer fest, dass die Anlagen mutmaßlich deutlich weniger wert sind als angenommen. Im Raum steht eine Versorgungslücke von rund einer Milliarde Euro. Das VZB wirft dem Direktor vor, seine Doppelrolle zur persönlichen Bereicherung missbraucht zu haben und kündigte am 11.09.2025 fristlos, hilfs­weise ordentlich zum 30.09.2026. Der Arbeitnehmer reagierte mit einer Kündigungsschutzklage auf seinen Rauswurf.

Daniel Roth
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