Versetzung an entfernten Arbeitsort muss verhältnismäßig sein
Worum geht es?
Ein Bildungsträger beschäftigte einen schwerbehinderten Arbeitnehmer als Bürohilfskraft in P. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 30.09.2026 befristet. Laut Arbeitsvertrag waren Einsätze auch an anderen Standorten möglich. Der Beschäftigte konnte keinen Pkw führen und war seit Juli 2025 arbeitsunfähig. Zum 01.10.2025 wollte der Arbeitgeber den Beschäftigten nach Q. versetzen. Er verwies auf eine gesunkene Nachfrage, geringe Verwaltungsaufgaben in P. und unbefriedigende Leistungen. Der Beschäftigte widersprach. Tägliches Pendeln sei ihm nach fachärztlicher Einschätzung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Öffentliche Verkehrsmittel könne er nur unter erheblichen Schwierigkeiten nutzen. Der Arbeitgeber zog daraufhin vor Gericht und beantragte die Feststellung, dass er den Beschäftigten aufgrund seines Direktionsrechts nach Q. versetzen dürfe.
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