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Urteil
28. August 2026

Fehlende Bereitschaft zur Freistellung ist kein Auflösungsgrund

UTB+
Fehlende Bereitschaft zur Freistellung ist kein Auflösungsgrund
Bild: © monkeybusinessimages / iStock / Getty Images Plus
Eine Freistellung lässt sich nicht gegen den Willen eines Betriebsratsmitglieds durchsetzen. Findet sich im Gremium niemand, der sein Amt freigestellt ausüben möchte, darf der Arbeitgeber daraus keinen groben Pflichtverstoß ableiten. Allein die fehlende Benennung von Freistellungskandidaten rechtfertigt keine Auflösung des Betriebsrats.

Worum geht es?

In einem Unternehmen der Zustellungsbranche mit mehr als 2.100 Beschäftigten war ein 19-
köpfiger Betriebsrat gewählt. Gemäß § 38 BetrVG waren fünf Mitglieder von ihrer Arbeit freizustellen. Die Arbeitgeberin forderte das Gremium mehrfach auf, die freizustellenden Mitglieder zu wählen und zu benennen. Der Betriebsrat kam der Aufforderung nicht nach, weil sich keines seiner Mitglieder zu einer vollständigen Freistellung bereit erklärt hatte. Die als Zeitungszusteller tätigen Mitglieder arbeiteten wenige Stunden in der Nacht und teils weit entfernt vom Betriebssitz. Eine Freistellung hätte für sie einen Wechsel des Einsatzorts, längere Wege und zusätzliche Kosten bedeutet. Die Arbeitgeberin sah in der ausbleibenden Wahl einen groben Pflichtverstoß und beantragte die Auflösung des Betriebsrats, hilfsweise die Amtsenthebung sämtlicher Mitglieder.

Daniel Roth
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