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Rechte des Betriebsrates

Versäumt der Arbeitgeber die rechtzeitige Vorgabe von Unternehmenszielen, kann ihn das teuer zu stehen kommen. Das BAG geht in solchen Fällen regelmäßig von einer Zielerreichung von 100 % aus. Das Urteil stärkt die Rechte betroffener Beschäftigter und zeigt, worauf Betriebsräte bei variablen Vergütungssystemen achten sollten.

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Betriebsrat kann Informationsfehler des Arbeitgebers heilen
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Eine der zentralen Aufgaben des Betriebsrats besteht darin, sich für den Erhalt der Arbeitsplätze im Betrieb einzusetzen. Das gilt insbesondere im Vorfeld einer angekündigten Massenentlassung. Unterlaufen dem Arbeitgeber im Konsultationsverfahren Fehler, kann der Betriebsrat diese heilen.

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Kein Homeoffice-Entzug ohne nachvollziehbare Gründe
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Unternehmen können ihren Beschäftigten laut einem Urteil des ArbG Düsseldorf nicht ohne Weiteres die Homeoffice-Option entziehen und volle Präsenz anordnen. Ohne eine nachvollziehbare, stichhaltige Begründung ist eine entsprechende Weisung ermessensfehlerhaft und unwirksam.

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Pazifistischer Tramfahrer muss Bundeswehr-Werbung akzeptieren
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Persönliche Überzeugungen können mit dienstlichen Einsatzpflichten kollidieren. Zu klären ist, in welchem Umfang Beschäftigte eine zugewiesene Tätigkeit aus Gewissensgründen verweigern dürfen – und wo die Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts im Rahmen der Einsatzplanung liegen.

Betriebsratsarbeit soll grundsätzlich während der Arbeitszeit erfolgen. In der Praxis lässt sich dies jedoch nicht immer umsetzen, z. B. im Falle von Schichtarbeit. Hier stellt sich die Frage, ob ein Betriebsratsmitglied im Schichtdient seine Freizeit für Sitzungen oder andere Aufgaben einsetzen muss. Das BAG hat diese Frage verneint.

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Höhere Eingruppierung: Beschäftigte müssen Tätigkeit darlegen
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Mehr Verantwortung, ein erweiterter Aufgabenbereich, zusätzliche fachliche Anforderungen und dennoch kein Anspruch auf eine höhere Eingruppierung und damit mehr Geld? Das LAG Niedersachsen stellt klar: Entscheidend ist nicht die gefühlte Wertigkeit der Tätigkeit, sondern ob die tariflichen Anforderungen der höheren Entgeltgruppe erfüllt sind.

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