Arbeitgeber dürfen Tariflohnerhöhungen nicht einseitig auf freiwillige Zulagen anrechnen, wenn dadurch die Verteilung der Vergütung im Betrieb verändert wird. Das geht aus einer Entscheidung des ArbG Bielefeld hervor. Ohne Beteiligung des Betriebsrats ist eine solche Anrechnung unwirksam.
Auch in kurzfristig einberufenen Betriebsratssitzungen können laut dem LAG Baden-Württemberg wirksame Beschlüsse gefasst werden. Entscheidend ist, dass die Betriebsratsmitglieder ausreichend informiert und vorbereitet sind.
Arbeitszeit endet nicht am Werkstor. Wo Arbeitsabläufe standortübergreifend eng verzahnt sind, verlieren Standortgrenzen an Bedeutung. Lokale Betriebsratsgremien können die Arbeitszeiten solcher Teams oft nicht mehr sinnvoll allein regeln. In solchen Fällen ist laut dem LAG Rheinland-Pfalz der Gesamtbetriebsrat zuständig.
Personalgespräche finden aus Arbeitgebersicht bevorzugt unter vier Augen statt – ohne Beteiligung des Betriebsrats. Um eine unangekündigte Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern zu vermeiden, wird teilweise verlangt, dass deren Mitwirkung zuvor angekündigt wird. Eine solche Beschränkung ist jedoch unzulässig.
Digitale Tools und KI verändern auch die Betriebsratsarbeit –
können aber keine Assistenz ersetzen. Betriebsräte können daher auch im digitalen Zeitalter weiterhin personelle Unterstützung im Büro verlangen.
In den meisten Unternehmen sind die Betriebsratswahlen abgeschlossen. Die Stimmen sind ausgezählt, das Ergebnis bekanntgegeben und die neu gewählten Betriebsratsmitglieder bereiten sich auf ihre Amtsaufnahme vor oder haben ihre Tätigkeit bereits aufgenommen. Welche Prioritäten zu Beginn der neuen Amtszeit zu setzen sind, wie die konstituierende Sitzung abläuft und welche Regelungen für Freistellungen gelten, erfahren Sie in dieser Sonderausgabe.
Nach der Feststellung des Wahlergebnisses ist klar, welche Beschäftigten in den Betriebsrat gewählt wurden. Damit ist das neue Gremium gebildet. Bevor der Betriebsrat jedoch seine Tätigkeit aufnehmen kann, muss er im Rahmen einer konstituierenden Sitzung seine interne Organisations- und Vertretungsstruktur
herstellen und damit seine Handlungsfähigkeit sicherstellen.
Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hat kein Recht auf eine Lohnerhöhung, wenn ein Mitglied der Vergleichsgruppe nur wegen der Teilnahme an einem Weiterbildungsprogramm eine höherwertige Tätigkeit erhält. Eine solche Höhergruppierung
ist laut dem LAG Nürnberg keine betriebsübliche Entwicklung.
Nicht nur die im Teilzeit- und Befristungsgesetz genannten Gründe ermöglichen eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt auch von der Rechtsprechung entwickelte Befristungsoptionen. Eine davon ist die „personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“. Diese erfordert eine Anpassung der Befristungsdauer an die Amtszeit.