BAG konkretisiert Anforderungen an interne Stellenausschreibung
Worum geht es?
Die Arbeitgeberin betreibt mehrere Krankenhäuser, darunter die Kliniken KAU, KFH und KNK. Der Betriebsrat hatte unter Bezug auf § 93 BetrVG im Jahr 2018 gefordert, dass alle zu besetzenden Arbeitsplätze innerbetrieblich ausgeschrieben werden. Ende 2019 schrieb die Arbeitgeberin eine Chefarztstelle am Standort KNK aus. Im Bewerbungsverfahren entschied sie sich für einen Chefarzt, der am Standort KAU tätig war und zudem Leitungsfunktionen für weitere Standorte wahrnahm. Für dessen (Teil-)Versetzung zum KNK beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Gremiums. Der Betriebsrat legte jedoch sein Veto ein und begründete seine Ablehnung nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG mit dem Argument, dass die Ausschreibung fehlerhaft sei, weil sie keinerlei Angaben zum Arbeitszeitvolumen aufweise und nicht erkennen lasse, ob die Stelle in Vollzeit, Teilzeit oder flexibel besetzt werden solle. Die Arbeitgeberin hielt die Ausschreibung für ausreichend und beantragte die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats durch das Arbeitsgericht.
…