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Urteil
13. April 2026

Rechtsmissbräuchliche Bewerbung: Keine Entschädigung für AGG-Hopper

UTB+
Rechtsmissbräuchliche Bewerbung: Keine Entschädigung für AGG-Hopper
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Korawat Thatinchan
Das ArbG Hamm wies die Klage eines AGG-Hoppers auf Entschädigung von mindestens 45.000 Euro ab. Der Kläger hatte behauptet, seine Bewerbung sei wegen seiner Schwerbehinderung abgelehnt worden, und bemängelt, dass er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Gerichtsfeste Belege blieb er schuldig.

Worum geht es?

Ein 50-jähriger promovierter Jurist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 hatte sich auf eine freie Stelle in leitender Position im Produktmanagement eines europaweit tätigen Bildungsunternehmens beworben. Sein Wohnort lag rund 570 km vom Arbeitsort entfernt, ein alternativer Standort war 130 km entfernt. Nachdem das Unternehmen seine Bewerbung abgelehnt hatte, zog er vor Gericht und klagte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern, mindestens 45.000 Euro. Er behauptete, das Unternehmen habe ihn diskriminiert, weil es ihn aufgrund seiner Behinderung nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Der Bewerber war bereits durch zahlreiche Antidiskriminierungs­klagen aufgefallen, bei denen er Entschädigungen geltend machte.

Daniel Roth
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