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Urteil
13. April 2026

Treppensturz im Homeoffice nach Feierabend ist nicht versichert

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Wer im Homeoffice arbeitet und nach Feierabend das Arbeitszimmer verlässt, ist bei einem Sturz auf der Treppe in der Regel nicht über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Auch das Mitführen eines dienstlichen Smartphones ändert daran nichts.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer arbeitet im Homeoffice. Er nutzt einen Raum im ausgebauten Dachgeschoss seiner Doppelhaushälfte als Büro. Am Unfalltag beendete er seine Arbeit gegen 18:30 Uhr und wollte vom Büro in den privaten Wohnbereich im unteren Stockwerk gelangen. Auf dem Weg nach unten stürzte er und brach sich ein Bein. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass das Herabsteigen der Treppe nicht auf eine unternehmensdienliche Tätigkeit gerichtet gewesen sei. Der Arbeitnehmer meinte, es sei unerheblich, ob er die Treppe nach oben ins Büro oder nach unten in den Wohnbereich benutze. Zudem habe er sein dienstliches Smartphone mitgeführt, um erreichbar zu bleiben.

Daniel Roth
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