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Urteil
11. Dezember 2025

Prozesslüge zulasten des Arbeit­gebers rechtfertigt Rauswurf ­

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Prozesslüge zulasten des Arbeit­gebers rechtfertigt Rauswurf ­
Bild: © Feodora-Chiosea-iStock-Getty-Images-Plus
Wer als Arbeitnehmer in einem Gerichtsverfahren gegen seinen Arbeitgeber vor­sätzlich die Unwahrheit sagt, um seine Erfolgsaussichten zu verbessern, verletzt in erheblicher Weise seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht und muss deshalb nach einem Urteil des LAG Niedersachsen mit seinem Rauswurf rechnen.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war seit 2016 in einem E-Bike-Fachhandel beschäftigt, zunächst als Verkäufer, ab Juli 2021 als Filialleiter einer neuen Filiale. Im Dezember 2023 ergab eine Inventur, dass mehrere Fahrräder fehlten. Eine Nachprüfung bestätigte den Fehlbestand. Die Geschäftsleitung konfrontierte den Filialleiter mit dem Verdacht von Unregelmäßigkeiten und Schwarzgeldgeschäften. Am 24.01.2024 wurde ihm ordentlich gekündigt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und forderte zusätzlich eine Bonuszahlung in Höhe von 10.000 Euro. Als Beleg für die Forderung legte er ein Schriftstück vor, welches er als Arbeitsvertrag vom 15.01.2016 bezeichnete. Eine Unterschrift der Arbeitgeberin auf dem Dokument fehlte. Nach Zustellung der Klage am 07.02.2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 21.02.2024 erneut. Dieses Mal außerordentlich und fristlos.

Daniel Roth
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