Nicht nur die im Teilzeit- und Befristungsgesetz genannten Gründe ermöglichen eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt auch von der Rechtsprechung entwickelte Befristungsoptionen. Eine davon ist die „personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit“. Diese erfordert eine Anpassung der Befristungsdauer an die Amtszeit.
Nach der konstituierenden Sitzung nimmt der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit auf. Zentrale Bedeutung kommt dabei der Klärung zu, wann, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung bzw. Freistellung besteht. Denn mit der Übernahme des Betriebsratsamts kann es zu einer Kollision zwischen den Amtspflichten und den arbeitsvertraglichen Pflichten der Betriebsratsmitglieder kommen, die das Gesetz zugunsten der Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit auflöst.
Wird ein Betriebsrat erst nach einer bereits beschlossenen Betriebsänderung gewählt, steht ihm laut dem LAG Düsseldorf kein Mitbestimmungsrecht für die Aufstellung eines Sozialplans zu – unabhängig davon, wann die Maßnahme umgesetzt wird.
Grundsätzlich erfordert die Ausübung des Mitbestimmungsrechts im Arbeitsschutz eine Gefährdungsbeurteilung. Doch es gibt Ausnahmen: Laut einem Beschluss des LAG Köln kann der Betriebsrat ohne entsprechende Analyse eine Einigungsstelle fordern, wenn Gesundheitsgefahren im Betrieb offensichtlich sind und sich bereits realisiert haben.
Betriebsräte greifen bei komplexen Themen bisweilen auf externe Berater zurück. Diese Hilfe ist jedoch nicht immer zulässig. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern stellte unlängst klar, dass ein Sachverständiger nur hinzugezogen werden darf, wenn dies tatsächlich erforderlich ist. Bloße Zweckmäßigkeit reicht nicht aus.
Ein seit Jahren krankgeschriebenes Betriebsratsmitglied wollte trotz weiterhin bestehender Erkrankung wieder im Gremium mitwirken. Der Betriebsrat lehnte ab – zu Unrecht. Laut dem LAG Hessen bedeutet Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch Amtsunfähigkeit.
Teilfreistellungen von Betriebsratsmitgliedern sind nach der Rechtsprechung des BAG auch ohne vorherigen Beschluss des Betriebsrats zulässig. Entscheidend ist, dass die Wahl gemäß den Wahlvorschriften erfolgt. Die fehlerhafte Gestaltung von Wahlvorschlagslisten kann hingegen zur Unwirksamkeit führen.
Ändert sich die Vergütungsordnung im Unternehmen, muss der Arbeitgeber die Eingruppierung der Beschäftigten überprüfen und den Betriebsrat beteiligen. Laut dem BAG gilt dies bereits beim Bestehen der Möglichkeit einer anderen Einstufung. Verweigert der Arbeitgeber die Prüfung, kann der Betriebsrat ein Zustimmungsverfahren verlangen.
Über die Einführung mobiler Arbeit kann ein Unternehmen frei entscheiden. Da es sich um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handelt, kann der Arbeitgeber laut dem LAG Düsseldorf die Mitbestimmungsebene und damit den zuständigen Betriebsrat bestimmen.
Abteilungsversammlungen dürfen nur für organisatorisch oder räumlich klar abgegrenzte Betriebsteile durchgeführt werden. Eine bloße Zusammenfassung nach fachlichen Zuständigkeiten oder Personengruppen genügt nicht. Maßgeblich ist die betriebliche Organisationsstruktur, nicht die inhaltliche Nähe von Aufgaben – so das LAG Niedersachsen.