Betriebsrat darf ohne Ankündigung an Personalgespräch teilnehmen
Worum geht es?
Eine Betriebsrätin erhielt von ihrem Arbeitgeber eine E-Mail, in der angekündigt wurde, dass Personalgespräche künftig nicht mehr ohne vorherige Ankündigung ihrer Teilnahme durchgeführt bzw. fortgesetzt würden. Unangekündigte Teilnahmen würden nicht akzeptiert, entsprechende Termine würden abgebrochen. Zudem stellte der Arbeitgeber klar, dass Anfahrten sowie Arbeitszeit und Kosten in diesen Fällen nicht als erforderliche Betriebsratstätigkeit im Sinne der §§ 37, 40 BetrVG anerkannt würden. Die Betriebsrätin sah darin eine unzulässige Behinderung ihrer Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG und beantragte gerichtlich, dem Arbeitgeber entsprechende Einschränkungen ihrer Teilnahme an Personalgesprächen durch organisatorische Vorgaben faktisch zu erschweren bzw. auszuschließen.
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