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Urteil
16. Juni 2026

Betriebsrat darf ohne Ankündigung an Personalgespräch teilnehmen

UTB+
Betriebsrat darf ohne Ankündigung an Personalgespräch teilnehmen
Bild: ©nortonrsx / iStock / Getty Images Plus
Personalgespräche finden aus Arbeitgebersicht bevorzugt unter vier Augen statt – ohne Beteiligung des Betriebsrats. Um eine unangekündigte Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern zu vermeiden, wird teilweise verlangt, dass deren Mitwirkung zuvor angekündigt wird. Eine solche Beschränkung ist jedoch unzulässig.

Worum geht es?

Eine Betriebsrätin erhielt von ihrem Arbeitgeber eine E-Mail, in der angekündigt wurde, dass Personalgespräche künftig nicht mehr ohne vorherige Ankündigung ihrer Teilnahme durchgeführt bzw. fortgesetzt würden. Unangekündigte Teilnahmen würden nicht akzeptiert, entsprechende Termine würden abgebrochen. Zudem stellte der Arbeitgeber klar, dass Anfahrten sowie Arbeitszeit und Kosten in diesen Fällen nicht als erforderliche Betriebsratstätigkeit im Sinne der §§ 37, 40 BetrVG anerkannt würden. Die Betriebsrätin sah darin eine unzulässige Behinderung ihrer Betriebsratsarbeit nach § 78 Satz 1 BetrVG und beantragte gerichtlich, dem Arbeitgeber entsprechende Einschränkungen ihrer Teilnahme an Personalgesprächen durch organisatorische Vorgaben faktisch zu erschweren bzw. auszuschließen.

Daniel Roth
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