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28. Mai 2026

Büropersonal für Betriebsrat bleibt unverzichtbar

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Büropersonal für Betriebsrat bleibt unverzichtbar
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Jaroslav Olieinikov
Digitale Tools und KI verändern auch die Betriebsratsarbeit – können aber keine Assistenz ersetzen. Betriebsräte können daher auch im digitalen Zeitalter weiterhin personelle Unterstützung im Büro verlangen.

Worum geht es?

In einem Unternehmen der Rüstungsindustrie forderte der 11-köpfige Betriebsrat vom Arbeitgeber die Bereitstellung von Büropersonal im Umfang von 42 Wochenstunden. Zur Begründung verwies das Gremium auf eine massive Arbeitsverdichtung. Der Arbeitgeber lehnte ab und argumentierte, der Betriebsrat sei mit moderner Technik wie Laptops und Smartphones ausgestattet. Klassische Schreibkräfte seien im digitalen Zeitalter entbehrlich. Stattdessen schlug er den Einsatz von Spracherkennungssoftware vor. Das Arbeitsgericht sprach dem Betriebsrat Büropersonal im Umfang von 27 Wochenstunden zu. Dagegen legten beide Seiten Beschwerde ein.

Das sagt das Gericht

Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Anspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 2 BetrVG auf Bereitstellung von Büropersonal bestehe auch im digitalen Zeitalter fort. Technische Hilfsmittel könnten personelle Unterstützung nicht pauschal ersetzen. Allerdings stiegen die Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit. Der Betriebsrat müsse nachvollziehbar darlegen, welche konkreten Aufgaben anfielen und welche davon delegierbar seien. Als zulässige delegierbare Tätigkeit sei insbesondere die Protokollführung anerkannt. Der Vorschlag des Arbeitgebers, diese durch Spracherkennung zu ersetzen, überzeuge nicht, da hierdurch der Sitzungsablauf beeinträchtigt werden könne. 42 Wochenstunden seien nicht erforderlich, da einzelne Tätigkeiten effizienter organisiert werden könnten und eine entsprechende Vollauslastung nicht nachvollziehbar dargelegt gewesen sei.

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.09.2025, Az.: 5 TaBV 6/25

Das bedeutet für Sie

Entscheidend für die erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs auf personelle Unterstützung nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist eine sorgfältige Vorbereitung. Erfassen und strukturieren Sie im Gremium die anfallenden administrativen Aufgaben klar und nachvollziehbar. Unterscheiden Sie dabei zwischen delegierbaren Tätigkeiten sowie originären Betriebsratsaufgaben und ermitteln Sie den jeweiligen Zeitbedarf realistisch. Nur wenn der konkrete Bedarf an Büropersonal schlüssig dargelegt wird, lässt sich der Anspruch belastbar begründen.

Daniel Roth

Daniel Roth