Keine automatische Lohnerhöhung nach Verbraucherpreisindex
Worum geht es?
Ein nicht tarifgebundenes Unternehmen informierte seine Beschäftigten im Juli 2021 im Wege einer Gesamtzusage darüber, dass die Löhne künftig jährlich entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst würden. Damit wollte der Arbeitgeber die Kaufkraft der Belegschaft sichern, seine Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt erhöhen und die Beschäftigten langfristig an das Unternehmen binden. Die Erklärung enthielt allerdings einen allgemeinen Widerrufsvorbehalt. Auch ein Arbeitnehmer, der erst im August 2022 in das Unternehmen eintrat, kam in den Genuss der Inflationsanpassungen. Bis zum späteren Widerruf erhielt er dadurch insgesamt rund 2.600 Euro zusätzliches Arbeitsentgelt. Mit Wirkung zum 01.01.2023 widerrief der Arbeitgeber seine Zusage und berief sich dabei auf den vereinbarten Widerrufsvorbehalt. Der Arbeitnehmer hielt den Widerruf jedoch für unwirksam, verlangte die weitere Anpassung seines Lohns und zog schließlich vor Gericht.
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