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Urteil
13. August 2026

Sozialplanprämie nur bei erfolg­reichem Clearingverfahren

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Sozialplanprämie nur bei erfolg­reichem Clearingverfahren
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/AndreyPopov
Ein Wechsel des Arbeitsorts führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf eine Sozial­planleistung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zu klären, ob einem Arbeitnehmer die im Sozialplan vorgesehene Wechselprämie von 12.000 Euro zusteht, wenn seine Versetzung erst nach einem erfolgreich geführten Kündigungsschutzprozess erfolgte.

Worum geht es?

In einem Unternehmen schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat im Zuge einer Restrukturierung einen Sozialplan. Dieser sah für Beschäftigte, die im Rahmen eines Clearingverfahrens an einen anderen Standort versetzt werden, eine Einmalzahlung in Höhe von 12.000 Euro vor. Einem Arbeitnehmer konnte im Clearingverfahren kein neuer Arbeitsplatz vermittelt werden. Nachdem der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgesprochen hatte, erhob der Arbeitnehmer erfolgreich Kündigungsschutzklage. Daraufhin bot ihm der Arbeitgeber eine Prozessbeschäftigung sowie eine Versetzung an. Der Arbeitnehmer nahm beide Angebote an und arbeitet seitdem an dem neuen Standort. Die im Sozialplan vorgesehene Einmalzahlung forderte er dennoch. Er behauptete, dass das Clearingverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sei und ihm freie oder freizukündigende Stellen zu Unrecht nicht angeboten worden seien.

Das sagt das Gericht

Das höchste deutsche Arbeitsgericht wies die Zahlungsklage ab. Der Sozialplan setze voraus, dass der Standortwechsel das Ergebnis des vorgesehenen Clearingverfahrens gewesen sei. Zwar habe der Wortlaut unterschiedliche Auslegungen zugelassen. Systematik, Zweck und Gesamtzusammenhang des Sozialplans zeigten jedoch eindeutig, dass nur durch das Clearing vermittelte Standortwechsel begünstigt werden sollten. Der Wechsel des Arbeitnehmers an den neuen Standort sei dagegen erst aufgrund des Kündigungsschutzverfahrens erfolgt und nicht infolge einer erfolgreichen Vermittlung im Clearingverfahren. Darin sei auch kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen. Die Betriebsparteien hätten Beschäftigte, deren Standortwechsel auf unterschiedlichen Ursachen beruhten, unterschiedlich behandeln dürfen.

BAG, Urteil vom 24.02.2026, Az.: 1 AZR 99/25

Das bedeutet für Sie

Sozialpläne begründen Ansprüche nur innerhalb ihres ausdrücklich vereinbarten Regelungssystems. Der Betriebsrat sollte deshalb bereits bei den Verhandlungen darauf achten, dass die Anspruchsvoraussetzungen eindeutig und möglichst lückenlos formuliert werden. Je klarer geregelt ist, welche Beschäftigten unter welchen Voraussetzungen welche Leistungen erhalten, desto geringer ist das Risiko späterer Auslegungsstreitigkeiten. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung die große Bedeutung des Sozialplans.

Daniel Roth
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