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Urteil
13. August 2026

Lokaler Betriebsrat lockert Krawatten­pflicht bei hohen Temperaturen

UTB+
Lokaler Betriebsrat lockert Krawatten­pflicht bei hohen Temperaturen
Bild: ©jarih / iStock / Getty Images Plus
In Unternehmen mit mehreren Betrieben ist nicht immer der Gesamtbetriebsrat zuständig. Entscheidend ist der konkrete Regelungsgegenstand. So kann eine Kleider­ordnung in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen, während der örtliche Betriebsrat ergänzende Regelungen zum Gesundheitsschutz treffen darf.

Worum geht es?

In einem bundesweit tätigen Dienstleistungsunternehmen galt eine vom Gesamtbetriebsrat ausgehandelte Kleiderordnung. Danach mussten die Beschäftigten u. a. Hemd oder Bluse, Hose oder Rock sowie eine Krawatte tragen. Für einen Gemeinschaftsbetrieb mit 86 Filialen in Baden-Württemberg und Bayern befasste sich eine Einigungsstelle mit dem Raumklima. Ihr Spruch erlaubte den Beschäftigten, bei Raumtemperaturen unter 17 Grad zur Dienstkleidung passende Pullover oder Westen zu tragen. Bei mehr als 30 Grad durften sie auf die Krawatte verzichten. Die Arbeitgeberin hielt diese örtlichen Ergänzungen für unwirksam und ging gerichtlich dagegen vor. Nach ihrer Auffassung durfte allein der Gesamtbetriebsrat verbindliche Regelungen zur Unternehmenskleidung treffen. Der örtliche Betriebsrat und die Einigungsstelle seien hierfür nicht zuständig gewesen.

Daniel Roth
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