Bezahlt der Arbeitgeber einem Beschäftigten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre, kann diese steuerlich begünstigt sein. Das Finanzgericht (FG) Münster hat unlängst entschieden, dass die Leistung als außerordentliche Einkunft behandelt werden kann.
Nicht jede Inflation führt automatisch zu höheren Betriebsrenten. Die Anpassung ist kein Automatismus, sondern steht im Ermessen des Arbeitgebers. Das geht aus einer Entscheidung des BAG hervor, wonach Arbeitgeber Rentenanpassungen aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen dürfen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer bereits genehmigten Freistellung zum Abbau eines Langzeitkontos, bleibt der Zeitabbau wirksam. Das LAG Köln hat entschieden, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die Erfüllungswirkung der Freistellung nicht entfallen lässt. Das Risiko trägt der Arbeitnehmer.
Ein „gelber Schein“ unmittelbar nach der Kündigung bis zum Beginn des Resturlaubs? Das kann Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wecken. Ein Arbeitgeber hatte solche Zweifel geäußert, die jedoch nach der Beweisaufnahme vor dem LAG Düsseldorf ausgeräumt waren.
Wer als Arbeitnehmer absichtlich falsche Arbeitszeiten dokumentiert, riskiert seinen Rauswurf. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern betonte in einem Urteil, dass ein vorsätzlich falsches Eintragen schwer kontrollierbarer Arbeitszeiten einen gravierenden Vertrauensbruch darstellt und eine Kündigung rechtfertigt.
Stürzt ein Arbeitnehmer während einer nächtlichen Rufbereitschaft im privaten Wohnhaus folgenschwer, so liegt laut einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg regelmäßig kein Arbeitsunfall vor. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greife erst außerhalb des häuslichen Lebensbereichs.
Beim Einsatz von Führungskräften aus Konzernunternehmen hat der Betriebsrat laut einem Beschluss des BAG nur dann ein Mitwirkungsrecht, wenn diese gegenüber dem Betriebsinhaber zumindest teilweise weisungsgebunden sind. Ein bloßes Nebeneinander verschiedener Unternehmen im Betrieb begründet kein Beteiligungsrecht.
Im Betrieb geltende Regelungen zu mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig geändert werden. Jede Änderung ohne Zustimmung des Betriebsrats verletzt laut einem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg die Mitbestimmungsrechte des Gremiums.
Ist eine Betriebsänderung bereits vollständig umgesetzt, kann der Betriebsrat weder auf die Planung noch auf die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme Einfluss nehmen. Ein Interessenausgleich kommt in diesem Stadium laut dem Hessischen LAG nicht mehr in Betracht, da die Einigungsstelle nur geplante Änderungen regeln kann.
Das Hessische LAG hat vor Kurzem den weiten Entscheidungsspielraum des Betriebsrats bei der Auswahl von Schulungsveranstaltungen betont und die selbstständige Bewertung von Inhalt, Format und Ort der Qualifizierung hervorgehoben.