Sind weder Konzernbetriebsrat noch Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig, können laut dem LAG Köln zur Regelung derselben Angelegenheit zwei Einigungsstellen eingesetzt werden. Zur Vermeidung widersprüchlicher Beschlüsse ist es in diesen Fällen angezeigt, denselben Vorsitzenden für beide Einigungsstellen zu bestellen.
Im Streitfall muss der Arbeitgeber den Zugang einer Kündigung belegen. Dieser Nachweis kann laut dem LAG Niedersachsen auch dann scheitern, wenn der Arbeitgeber mehrere Zeugen benannt hat. Weisen deren Aussagen auffällig gleiche Formulierungen auf, kann dies auf eine Absprache hindeuten und den Nachweis entkräften.