Das BAG hat klargestellt, dass vergütungspflichtige Umkleidezeiten auch bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit gutgeschrieben werden müssen. Arbeitgeber dürfen Arbeitszeitkonten bei Abwesenheitszeiten nicht kürzen.
Laut einem Beschluss des BAG hat Betriebsratsarbeit nicht nur einen ideellen, sondern mitunter auch einen finanziellen Wert. Demnach können Qualifikationen, die durch das Betriebsratsamt erworben wurden, eine „fiktive Beförderung“ rechtfertigen, sodass freigestellte Mitglieder unter Umständen ein höheres Gehalt fordern können.
Ein Arbeitgeber darf die Gewährung eines Sonderkündigungsschutzes in einer Betriebsvereinbarung nicht davon abhängig machen, dass Beschäftigte einer für sie nachteiligen Vertragsänderung zustimmen. Lehnt ein Arbeitnehmer eine solche Änderung ab, kann eine darauf gestützte Kündigung nach einem Urteil des LAG Hamm unwirksam sein.
Die vom 01.03. bis 31.05.2026 stattfindenden Betriebsratswahlen werfen ihre Schatten voraus. Laut dem BAG ist eine Wahl anfechtbar, wenn die Zahl der in den Wahlurnen befindlichen Stimmen nicht mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste übereinstimmt.
Kein Paukenschlag aus Luxemburg, sondern seit Jahren ständige Rechtsprechung: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Fahrten nach festen Vorgaben des Arbeitgebers auch für Mitfahrer als vergütungspflichtige Arbeitszeit gelten. Ein Urteil mit erheblichen Folgen für Arbeitszeit, Ruhezeiten und die Praxis im Betrieb.
Es gibt Arbeitnehmer, die irrtümlich davon ausgehen, dass ihr Urlaub automatisch sämtliche Kalendertage umfasst, also auch Feiertage und Wochenenden. Das BAG hat nun klargestellt, dass bei der Urlaubsberechnung nur Arbeitstage zählen. Eine fiktive Siebentagewoche gebe es nicht.
Nach einem Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband kann ein neuer Entgelttarifvertrag keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis einer Verkäufern finden. Das geht aus einer Entscheidung des ArbG Suhl hervor. Mangels Tarifbindung sei keine normative Geltung des Tarifvertrags gegeben.
Bezahlt der Arbeitgeber einem Beschäftigten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre, kann diese steuerlich begünstigt sein. Das Finanzgericht (FG) Münster hat unlängst entschieden, dass die Leistung als außerordentliche Einkunft behandelt werden kann.