Das BAG hat klargestellt, dass vergütungspflichtige Umkleidezeiten auch bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit gutgeschrieben werden müssen. Arbeitgeber dürfen Arbeitszeitkonten bei Abwesenheitszeiten nicht kürzen.
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Das BAG bestätigte unlängst in einem Urteil, dass auch variable, zielabhängige Gehaltsbestandteile an diesem Grundsatz zu messen sind. Wer sich in Elternzeit befindet oder krankheitsbedingt fehlt, hat deshalb nicht automatisch Anspruch auf Zahlung leistungsabhängiger Prämien in voller Höhe.