Ein Arbeitgeber darf die Gewährung eines Sonderkündigungsschutzes in einer Betriebsvereinbarung nicht davon abhängig machen, dass Beschäftigte einer für sie nachteiligen Vertragsänderung zustimmen. Lehnt ein Arbeitnehmer eine solche Änderung ab, kann eine darauf gestützte Kündigung nach einem Urteil des LAG Hamm unwirksam sein.
Was der Tarifvertrag bestimmt, kann die Betriebsvereinbarung nicht ändern. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Abschaffung einer
bezahlten Frühstückspause per Betriebsvereinbarung gegen die tarifliche Regelungssperre verstößt und somit unwirksam ist – tarifliche Regelungen haben stets Vorrang.