Auch eine weit gefasste Klausel im Arbeitsvertrag zum Einsatzort ist kein Freibrief für Versetzungen. Soll ein schwerbehinderter Beschäftigter an einem weit entfernten Standort eingesetzt werden, muss der Arbeitgeber die betrieblichen Interessen gegen dessen gesundheitliche Belastungen abwägen. Das hat das ArbG Krefeld entschieden.
Ein Wechsel des Arbeitsorts führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf eine Sozialplanleistung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zu klären, ob einem Arbeitnehmer die im Sozialplan vorgesehene Wechselprämie von 12.000 Euro zusteht, wenn seine Versetzung erst nach einem erfolgreich geführten Kündigungsschutzprozess erfolgte.
Dauerhafte Konflikte in einem Team können die Versetzung eines Teammitglieds rechtfertigen. Laut dem LAG Mecklenburg-Vorpommern muss der Arbeitgeber vor einer solchen Versetzung nicht lückenlos klären, wer den Konflikt verursacht hat. Entscheidend ist, dass die Versetzung geeignet ist, den Betriebsfrieden wiederherzustellen.
Wer sich beruflich neu orientieren möchte und deshalb ein Zwischenzeugnis verlangt, muss dem Arbeitgeber weder konkrete Bewerbungen noch Stellenangebote vorlegen. Das hat das LAG Köln entschieden. Ein pauschales Bestreiten der beruflichen Neuorientierung genügt nicht, um ein Zwischenzeugnis zu verweigern.
Arbeitgeber können Beschäftigten im Rahmen ihres Weisungsrechts eine andere Tätigkeit zuweisen. Voraussetzung für eine wirksame Versetzung ist die Gleichwertigkeit der neuen Tätigkeit. Führt sie zu einer deutlichen Verkleinerung des Verantwortungsbereichs, fehlt es laut dem LAG Niedersachsen regelmäßig an der erforderlichen Gleichwertigkeit.
Versetzungen gehen mit erheblichen Konsequenzen für die betroffenen Beschäftigten einher. Deshalb hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht eingeräumt. Die bloße Verlagerung eines Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer Gemeinde gilt laut dem BAG nicht als beteiligungspflichtige Versetzung.
Das BAG hat in einer grundlegenden Entscheidung klargestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes eingeschränkt sein können. Hintergrund ist der grundgesetzliche Schutz der Arbeitskampffreiheit, die in bestimmten Fällen Vorrang vor dem Betriebsverfassungsgesetz hat.
Dass die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen kein „Kann“, sondern ein „Muss“ ist, zeigt ein Beschluss des ArbG Herne. Ein Arbeitgeber hatte einen Beschäftigten auf eine neu geschaffene Führungsposition versetzt – ohne Zustimmung des Betriebsrats. Er meinte, es handle sich um einen leitenden Angestellten.
Eine unfreiwillige Versetzung stößt bei den meisten Beschäftigten auf wenig Begeisterung. Der Verlust vertrauter Kollegen sowie der gewohnten Arbeitsumgebung wiegt oft schwer. Sind im Arbeitsvertrag keine konkreten Angaben zum Einsatzort enthalten, stehen die Chancen schlecht, erfolgreich gegen die Versetzung vorzugehen.
Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Schutz, damit sie die Interessen der Beschäftigten unbeeinflusst vertreten können. So ist eine Versetzung, die einen Amtsverlust zur Folge hat, nur mit Okay des Gremiums zulässig. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber Einfluss auf die Arbeit des Betriebsrats nimmt.