In vielen Betrieben streichen die Arbeitgeber die in der Pandemie etablierten Homeoffice-Regelungen und beordern die Beschäftigten zurück ins Büro. Wird ein Standort geschlossen, ist es laut dem LAG Köln unbillig, die Homeoffice-Regelung eines Arbeitnehmers zu widerrufen und ihn an einen 500 Kilometer entfernten Einsatzort zu versetzen.
Wird einem Beschäftigten eine Tätigkeit zugewiesen, die nicht dem im Unternehmen üblichen Zeitlohn unterliegt, sondern für die Leistungslohn bezahlt wird, so gilt diese Zuweisung laut einem Beschluss des LAG Köln nicht als mitbestimmungspflichtige Versetzung, wenn sie kürzer als einen Monat andauert.