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Urteil
29. April 2026

Versetzung mangels Gleichwertigkeit der Tätigkeit unwirksam

UTB+
Versetzung mangels Gleichwertigkeit der Tätigkeit unwirksam
Bild: © yacobchuk-iStock-Getty-Images-Plus
Arbeitgeber können Beschäftigten im Rahmen ihres Weisungsrechts eine andere Tätigkeit zuweisen. Voraussetzung für eine wirksame Versetzung ist die Gleichwertigkeit der neuen Tätigkeit. Führt sie zu einer deutlichen Verkleinerung des Verantwortungsbereichs, fehlt es laut dem LAG Niedersachsen regelmäßig an der erforderlichen Gleichwertigkeit.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer ist seit 2002 als Maschinen- und Wirtschaftsingenieur in einem Unternehmen beschäftigt. Bis Juni 2024 leitete er die „Abteilung 2“ mit vier Teams und insgesamt rund 77 Beschäftigten. Im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen wies ihn die Arbeitgeberin an, die Leitung der „Abteilung 1“ zu übernehmen. Der Schwerpunkt sollte u. a. im Aufbau eines „Team K.“, der Kundenakquise sowie der Entwicklung neuer Geschäftsfelder im
Bereich Information Engineering liegen. Die Abteilung 1 bestand aus zwei Teams. Das Team 1 umfasste zunächst rund zehn Beschäftigte. Durch
Eigenkündigungen reduzierte sich die Zahl zeitweise auf einen bzw. später zwei Beschäftigte. Das Team 2 umfasste rund 19 Beschäftigte und wurde operativ von einem Teamleiter geführt. Eine wei­tere Teamleiterstelle wurde seit der Versetzung kommissarisch durch den Arbeitnehmer selbst besetzt. Insgesamt verringerte sich die Personalstärke der von ihm geführten Teams auf etwa 17 Beschäftigte. Der Arbeitnehmer hielt die Versetzung für unwirksam, da die neuen Aufgaben nicht der Tätigkeit eines Abteilungsleiters entsprächen, und klagte dagegen. Die Arbeitgeberin entgegnete, die Position sei gleichwertig.

Daniel Roth
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