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Urteil
29. April 2026

Beratung durch Sachverständigen nur bei konkretem Bedarf

UTB+
Beratung durch Sachverständigen nur bei konkretem Bedarf
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Jacob Wackershausen
Betriebsräte greifen bei komplexen Themen bisweilen auf externe Berater zurück. Diese Hilfe ist jedoch nicht immer zulässig. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern stellte unlängst klar, dass ein Sachverständiger nur hinzugezogen werden darf, wenn dies tatsächlich erforderlich ist. Bloße Zweckmäßigkeit reicht nicht aus.

Worum geht es?

In einem Biotechnologieunternehmen mit rund 600 Beschäftigten sollte ein neues Entgeltsystem eingeführt werden. Die Arbeitgeberin beauftragte ein externes Beratungsunternehmen mit der Entwicklung. Dieses erstellte eine Rollenarchitektur, bewertete Stellen und entwickelte darauf aufbauend eine Vergütungsstruktur. Der Betriebsrat wurde in den Prozess einbezogen, nahm an mehreren Meetings teil, erhielt Unterlagen und konnte die Ergebnisse prüfen. Zudem finanzierte die Arbeitgeberin eine Inhouse-Schulung zur Mitbestimmung bei Entgeltsystemen. Dennoch hielt der Betriebsrat das System für schwer nachvollziehbar und wollte einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zustimmung und die Kostenübernahme mit der Begründung, der Betriebsrat habe keine konkreten Wissenslücken dargelegt. Daraufhin zog der Betriebsrat vor Gericht.

Daniel Roth
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