Rassistische Äußerungen am Arbeitsplatz können den Job kosten. Laut dem LAG Bremen rechtfertigt jedoch selbst eine erhebliche Pflichtverletzung in Form einer diskriminierenden Parole nicht automatisch eine fristlose Kündigung. Vielmehr ist regelmäßig zunächst eine Abmahnung erforderlich.
Persönliche Überzeugungen können mit dienstlichen Einsatzpflichten kollidieren. Zu klären ist, in welchem Umfang Beschäftigte eine zugewiesene Tätigkeit aus Gewissensgründen verweigern dürfen – und wo die Grenzen des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts im Rahmen der Einsatzplanung liegen.
Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung setzt eine ernsthafte Bewerbung voraus. Laut einem Urteil des ArbG Berlin fehlte es daran im Fall einer nicht-binären Person, die in einer Absage-E-Mail mit einer falschen Anrede angesprochen worden war.
Bewirbt sich ein Mann auf eine Stellenanzeige als „Sekretärin“ und wird abgelehnt, kann ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG in Betracht kommen. Eine eher pauschale Bewerbung, eine größere räumliche Distanz zum Arbeitsort sowie mehrere erhobene Diskriminierungsklagen genügen nicht, um ihn als „AGG-Hopper“ einzustufen.
Weigert sich der Arbeitgeber, ein Arbeitsverhältnis über die Regelaltersgrenze hinaus
fortzusetzen, liegt darin grundsätzlich keine Altersdiskriminierung. Laut dem LAG München ist das AGG nicht verletzt, wenn es an einer vergleichbaren Situation zu anderen Beschäftigten fehlt und zudem kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht.
Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Vollzeitkräften nicht benachteiligt werden. Eine Regelung, nach der Mehrarbeitszuschläge unabhängig von der individuellen Arbeitszeit erst ab der 41. Wochenstunde gezahlt werden, ist laut dem BAG unwirksam. Die Zuschlagsgrenzen müssen proportional zur individuellen Arbeitszeit abgesenkt werden.
Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderten Bewerbern einen Ersatztermin für ein Vorstellungsgespräch anbieten, wenn diese den ursprünglichen Termin aus triftigem Grund nicht wahrnehmen können. Unterbleibt dies, kann das ein Indiz für eine Diskriminierung sein und AGG-Entschädigungsansprüche auslösen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von Eltern behinderter Kinder gestärkt. Demnach müssen Arbeitgeber die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen so anpassen, dass die notwendige Betreuung möglich ist – solange sie dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werden.
Klare Ansage der EuGH-Generalanwältin: Die Kündigung einer Arbeitnehmerin durch eine katholische Organisation wegen des Austritts aus der Kirche kann diskriminierend sein. Eine solche Kündigung ist insbesondere dann unzulässig, wenn andere Beschäftigte vergleichbare Tätigkeiten ausüben, die nicht der katholischen Kirche angehören.
Verzichtet ein Arbeitgeber darauf, eine offene Stelle der Agentur für Arbeit zur Vermittlung an schwerbehinderte Menschen zu melden, so kann das laut einem Urteil des BAG ein starkes Indiz für eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung sein.
Ein solcher Verstoß lege auch im Einzelfall eine Diskriminierung nahe.