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Urteil
16. Juli 2026

„Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ reicht nicht für Rauswurf

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Rassistische Äußerungen am Arbeitsplatz können den Job kosten. Laut dem LAG Bremen rechtfertigt jedoch selbst eine erhebliche Pflichtverletzung in Form einer diskriminierenden Parole nicht automatisch eine fristlose Kündigung. Vielmehr ist regelmäßig zunächst eine Abmahnung erforderlich.

Worum geht es?

Während einer Nachtschicht in einem Kfz-Werk kam es zwischen zwei Arbeitnehmern zu einer Diskussion über den Sprachwandel. Sie diskutierten darüber, dass man gewisse Begriffe heutzutage nicht mehr sagen dürfe. Am Ende des Gesprächs rief einer der Beschäftigten die Parole „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“. Ein Kollege, der das Gespräch mitgehört hatte, meldete den Vorfall dem Arbeitgeber. Er gab an, zudem durch die Verwendung des N-Worts vom Beschäftigten diskriminiert worden zu sein. Der Arbeitgeber wertete das Verhalten als schwerwiegende Pflichtverletzung und kündigte fristlos. Der Beschäftigte klagte gegen seinen Rauswurf.

Daniel Roth
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