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Urteil
30. Juli 2026

Kein Anspruch auf Auskunft über Löhne anderer Standorte

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
Wer auf der Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) wissen möchte, was vergleichbare Kolleginnen und Kollegen verdienen, kann den Kreis der Vergleichs­­personen nicht beliebig erweitern. In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG den Auskunftsanspruch klar begrenzt – sowohl räumlich als auch zeitlich.

Worum geht es?

Eine Arbeitnehmerin war als Beraterin für Softwareprodukte bei einem Technologiekonzern beschäftigt. Sie war in eine niedrigere Entgelt­gruppe eingestuft als mehrere ihrer männlichen Kollegen mit derselben Berufsbezeichnung. Um eine mögliche Benachteiligung prüfen zu können, verlangte sie vom Arbeitgeber Auskunft über deren Vergütung nach dem EntgTranspG. Die Auskunft sollte sich jedoch nicht nur auf vergleichbare Beschäftigte ihres eigenen Betriebs beziehen, sondern auch auf Arbeitnehmer anderer Standorte des Unternehmens. Zur Begründung verwies sie auf ein unternehmensweit einheitliches Vergütungssystem.

Daniel Roth
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