Kein Anspruch auf Auskunft über Löhne anderer Standorte
Worum geht es?
Eine Arbeitnehmerin war als Beraterin für Softwareprodukte bei einem Technologiekonzern beschäftigt. Sie war in eine niedrigere Entgeltgruppe eingestuft als mehrere ihrer männlichen Kollegen mit derselben Berufsbezeichnung. Um eine mögliche Benachteiligung prüfen zu können, verlangte sie vom Arbeitgeber Auskunft über deren Vergütung nach dem EntgTranspG. Die Auskunft sollte sich jedoch nicht nur auf vergleichbare Beschäftigte ihres eigenen Betriebs beziehen, sondern auch auf Arbeitnehmer anderer Standorte des Unternehmens. Zur Begründung verwies sie auf ein unternehmensweit einheitliches Vergütungssystem.
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