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Autor: kappenm

Kein Raum für Interessenausgleich bei erfolgter Betriebsverlegung

Ist eine Betriebsänderung bereits vollständig umgesetzt, kann der Betriebsrat weder auf die Planung noch auf die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme Einfluss nehmen. Ein Interessenausgleich kommt in diesem Stadium laut dem Hessischen LAG nicht mehr in Betracht, da die Einigungsstelle nur geplante Änderungen regeln kann.

BAG bejaht Möglichkeit der Mehrfach-Wahlberechtigung

Gehört ein Arbeitnehmer mehreren Betrieben desselben Unternehmens an, so darf er laut einem Urteil des BAG in allen Betrieben wählen. Dies gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrix-Struktur.

Alkoholfreie Zeiten für Bootskapitän sind keine Bereitschaftsdienste

Einen kuriosen Fall hatte unlängst das LAG Hamburg zu entscheiden: Ein trinkfreudi­ger Bootskapitän empfand seine aufgrund eines Alkoholverbotes „trocken“ verbrachte Freizeit an Bord wie Bereitschaftsdienst und forderte deshalb von der Reederei die rückwirkende Vergütung dieser Zeiten im Umfang von rund 100.000 Euro.

Kritik von Meinungsfreiheit gedeckt: Gericht kassiert Abmahnung

Sachliche Kritik am Arbeitgeber ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Beschäftigte dürfen ihren Arbeitgeber kritisieren, solange sie nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten und ihre Äußerungen einen wahren Tatsachenkern haben. Mit dieser Begründung hat das ArbG Berlin die Abmahnung eines ver.di-Mitgliedes für unzulässig erklärt.

Nachweis sexueller Belästigung ist keine Voraussetzung für Umsetzung

Die Umsetzung eines Arbeitnehmers kann laut dem LAG Köln auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich der zugrunde liegende Vorwurf – etwa wegen sexueller Belästigung – vor Gericht nicht eindeutig klären lässt. Entscheidend ist, dass die Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist, um z. B. betriebliche Konflikte zu entschärfen.

Krankmeldung schützt nicht automatisch vor Kündigung

Das in § 612a BGB geregelte Maßregelungsverbot schützt Beschäftigte davor, benachteiligt zu werden, weil sie ihre Rechte ausüben. Nach Ansicht des Hessischen LAG stellt eine Kündigung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Krankmeldung jedoch nicht automatisch einen Verstoß gegen dieses Verbot dar.

Arbeitgeber muss nachgewiesene Überstunden vergüten

Wer von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen, in welchem Umfang und auf wessen Anordnung er Mehrarbeit geleistet hat. Pauschale Angaben genügen nicht. Eine Arbeitnehmerin, die ihre Überstunden per Kalendereintrag dokumentiert hatte, erstritt auf diese Weise 46.000 Euro.
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