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Interessenausgleich

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Betriebsübergang allein ist noch keine Betriebsänderung
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Wechselt lediglich der Inhaber eines Betriebs, während Belegschaft, Maschinen und Arbeitsabläufe unverändert bleiben, liegt nach einem Urteil des LAG Niedersachsen keine Betriebsänderung vor. Die Einsetzung einer Einigungsstelle kommt in Betracht, wenn es Anhaltspunkte für eine Stilllegung, Verlagerung oder Umgestaltung des Betriebs gibt.

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Von der Information zur tragfähigen Vereinbarung: So gehen Sie vor
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Tragfähige Vorschläge des Betriebsrats zur Beschäftigungssicherung erfordern Fakten statt Vermutungen. Aussagekräftige Kennzahlen und Einblick in die Personal-, Produktions- und Investitionsplanung bilden die Grundlage für überzeugende Vorschläge des Betriebsrats. Welche Informationen muss der Arbeitgeber rechtzeitig liefern – und wie fordert das Gremium sie gezielt an?

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Mängel im Anzeigeverfahren machen Kündigungen nicht unwirksam
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Nicht jeder Fehler in einer Massenentlassungsanzeige führt laut dem BAG zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Entscheidend sei, ob der Zweck des Anzeigeverfahrens trotz der falschen Angaben noch erreicht werden könne. Betriebsratsgremien sollten die Angaben des Arbeitgebers im Konsultationsverfahren sorgfältig prüfen.

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Betriebsrat kann Informationsfehler des Arbeitgebers heilen
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Eine der zentralen Aufgaben des Betriebsrats besteht darin, sich für den Erhalt der Arbeitsplätze im Betrieb einzusetzen. Das gilt insbesondere im Vorfeld einer angekündigten Massenentlassung. Unterlaufen dem Arbeitgeber im Konsultationsverfahren Fehler, kann der Betriebsrat diese heilen.

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Ein rotes Männchen steht vor einer Grupper weißer Männchen. Eine Geldrolle und das Wort Plan stehen daneben.
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In nur 30 Minuten erfahren Sie, welche Voraussetzungen eine Betriebsänderung hat und wie Sie den Sozialplan am besten verhandeln.

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Kein Raum für Interessenausgleich bei erfolgter Betriebsverlegung
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Ist eine Betriebsänderung bereits vollständig umgesetzt, kann der Betriebsrat weder auf die Planung noch auf die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme Einfluss nehmen. Ein Interessenausgleich kommt in diesem Stadium laut dem Hessischen LAG nicht mehr in Betracht, da die Einigungsstelle nur geplante Änderungen regeln kann.

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Verhandlungen mit dem Arbeitgeber erfolgreich gestalten: So geht’s!
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Eines vorweg: Auch wenn ein Stellenabbau des Arbeitgebers aufgrund des geplanten Umfanges der „Mitbestimmung“ des Betriebsrats unterliegt, kann das Gremium Kündigungen durch den Arbeitgeber letztlich nicht verhindern. Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe des Betriebsrats in erster Linie darin, dafür zu sorgen, dass der Stellenabbau für die betroffenen Beschäftigten möglichst schonend erfolgt. Hierfür stehen ihm der Interessenausgleich und der Sozialplan zur Verfügung.

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Kein Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderungen
Bild: © Bulat Silvia/iStock/Getty Images Plus
Kein Unterlassungsanspruch bei Betriebsänderungen

Will der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen, muss er den Betriebsrat zuvor unterrichten und die geplante Umstrukturierung mit ihm beraten. Zur Sicherung dieser Beteiligungsrechte steht dem Betriebsrat laut einem Beschluss des LAG Nürnberg kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch zu.

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Figuren mit rotem Zettel in der Hand
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Will der Arbeitgeber Stellen abbauen, muss er zunächst den Betriebsrat über sein Vorhaben informieren und um dessen Stellungnahme ersuchen, die er seiner Massenentlassungsanzeige beizufügen hat. Laut einem Beschluss des BAG kann der Betriebsrat auch im Rahmen eines Interessenausgleichs Stellung beziehen.

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