Arbeitgeber setzen ihren in Rufbereitschaft tätigen Beschäftigten häufig enge Zeitvorgaben. Doch das hat Grenzen. Laut einem Urteil des LAG Niedersachsen können starre Vorgaben zur Verfügbarkeit unzulässig sein. Entscheidend sei, ob die Beschäftigten ihre Freizeit noch sinnvoll nutzen können.
Einen kuriosen Fall hatte unlängst das LAG Hamburg zu entscheiden: Ein trinkfreudiger Bootskapitän empfand seine aufgrund eines Alkoholverbotes „trocken“ verbrachte Freizeit an Bord wie Bereitschaftsdienst und forderte deshalb von der Reederei die rückwirkende Vergütung dieser Zeiten im Umfang von rund 100.000 Euro.
Getreu dem Motto „Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps“ unterliegen Arbeitnehmer in ihrer Freizeit generell nicht den Weisungen ihres Arbeitgebers. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat jüngst das BAG gemacht, wonach in bestimmten Fällen eine Pflicht besteht, Nachrichten des Arbeitgebers auch in der Freizeit zu lesen.