Wer auf der Grundlage des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) wissen möchte, was vergleichbare Kolleginnen und Kollegen verdienen, kann den Kreis der Vergleichspersonen nicht beliebig erweitern. In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG den Auskunftsanspruch klar begrenzt – sowohl räumlich als auch zeitlich.
Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung setzt eine ernsthafte Bewerbung voraus. Laut einem Urteil des ArbG Berlin fehlte es daran im Fall einer nicht-binären Person, die in einer Absage-E-Mail mit einer falschen Anrede angesprochen worden war.
Bewirbt sich ein Mann auf eine Stellenanzeige als „Sekretärin“ und wird abgelehnt, kann ein Entschädigungsanspruch nach dem AGG in Betracht kommen. Eine eher pauschale Bewerbung, eine größere räumliche Distanz zum Arbeitsort sowie mehrere erhobene Diskriminierungsklagen genügen nicht, um ihn als „AGG-Hopper“ einzustufen.
Weigert sich der Arbeitgeber, ein Arbeitsverhältnis über die Regelaltersgrenze hinaus
fortzusetzen, liegt darin grundsätzlich keine Altersdiskriminierung. Laut dem LAG München ist das AGG nicht verletzt, wenn es an einer vergleichbaren Situation zu anderen Beschäftigten fehlt und zudem kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht.
Das ArbG Hamm wies die Klage eines AGG-Hoppers auf Entschädigung von mindestens 45.000 Euro ab. Der Kläger hatte behauptet, seine Bewerbung sei wegen seiner Schwerbehinderung abgelehnt worden, und bemängelt, dass er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Gerichtsfeste Belege blieb er schuldig.
Der besondere Schutz schwerbehinderter Bewerber wirkt nur, wenn der potenzielle Arbeitgeber klar und nachvollziehbar über die Schwerbehinderung informiert wurde. Das ArbG Mannheim entschied, dass versteckte oder unvollständige Angaben in
Anlagen oder an unerwarteter Stelle den Schwerbehindertenschutz nicht auslösen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Rechte kirchlicher Arbeitgeber deutlich gestärkt. Sie dürfen bei der Besetzung von Stellen die Mitgliedschaft in ihrer Kirche als Voraussetzung festlegen – sofern dies plausibel mit dem kirchlichen
Auftrag oder dem religiösen Profil der Tätigkeit begründet werden kann.
Vor der Wahl werben die Kandidaten aktiv um die Stimmen der Beschäftigten. Wer im Wahlkampf bestimmte Kandidaten – einschließlich seiner eigenen Kandidatur – unterstützen möchte, darf seine Meinung über die Konkurrenz offen äußern – auch in zugespitzter Form.
Eine Teamleiterin wird wegen des Vorwurfs gekündigt, sie habe zur Abrechnung fingierter Überstunden angestiftet. Sie erhebt Ehrschutzklage gegen den Kollegen, der diese Aussage getätigt hatte. Das LAG Niedersachsen wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Wahrheitsfindung im Kündigungsschutzverfahren dem Ehrschutz vorgehe.
Bei der Gestaltung von Stellenanzeigen gilt der Grundsatz, möglichst einfach und eindeutig zu formulieren. Häufig versuchen Unternehmen jedoch, mit „kreativen“ Formulierungen um Personal zu werben – mit teils fatalen Folgen. So muss ein Unternehmen eine hohe Entschädigung zahlen, weil es einen „Digital Native“ gesucht hatte.