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Urteil
27. März 2026

Organisationsstruktur entscheidet über Abteilungsversammlung

UTB+
Organisationsstruktur entscheidet über Abteilungsversammlung
Bild: © Bongkod Worakandecha/iStock/Getty Images Plus
Abteilungsversammlungen dürfen nur für organisatorisch oder räumlich klar abgegrenzte Betriebsteile durchgeführt werden. Eine bloße Zusammenfassung nach fachlichen Zuständigkeiten oder Personengruppen genügt nicht. Maßgeblich ist die betriebliche Organisationsstruktur, nicht die inhaltliche Nähe von Aufgaben – so das LAG Niedersachsen.

Worum geht es?

In einem Zentrallager mit rund 1.050 Beschäftigten fand 2025 nur am 01.04.2025 eine Betriebsversammlung statt. Für September und Oktober geplante Abteilungsversammlungen untersagte die Arbeitgeberin. Daraufhin beschloss der Betriebsrat am 07.11.2025, im Zeitraum vom 08.12. bis 12.12.2025 mehrere Abteilungsversammlungen durchzuführen.

Vorgesehen waren getrennte Versammlungen u. a. für Feinkost, Tiefkühl, Betriebstechnik, Obst & Gemüse, Trockensortiment, Transport & Leergut sowie für Kraftfahrer/Vorlader/Expedition/Kfz-Werkstatt. Zusätzlich sollten eigenständige Versammlungen für Auszubildende und „Abteilungsleiter“ stattfinden. Andere organisatorische Einheiten wie Warenausgangskon­trolle, Check-In oder Wareneingang wurden nicht einbezogen. Mit E-Mail vom 12.11.2025 verweigerte die Arbeitgeberin erneut ihre Zustimmung.

Der Betriebsrat beantragte daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung, der Arbeitgeberin die Behinderung der konkret terminierten Abteilungsversammlungen zu untersagen und Ordnungsmittel anzudrohen. Er berief sich auf abteilungsspezifische Themen. Lediglich für drei Bereiche bestünden keine besonderen Punkte.

Die Arbeitgeberin beantragte Zurückweisung. Der Beschluss des Betriebsrats sei fehlerhaft, da nicht alle organisatorischen Einheiten und Beschäftigten erfasst seien. Eine eigenständige „Abteilung Abteilungsleiter“ existiere nicht. Führungskräfte seien ihren jeweiligen Einsatzbereichen zugeordnet. Abteilungsspezifische Besonderheiten lägen nicht vor.

Das sagt das Gericht

Der Eilantrag des Betriebsrats blieb ohne Erfolg. Es fehlte nach Ansicht des Gerichts bereits an einem schlüssig dargelegten Verfügungsanspruch. Der Antrag sei auf Duldung der Durchführung konkret terminierter Abteilungsversammlungen gerichtet gewesen. Ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats habe jedoch nicht bestanden. Der Beschluss vom 07.11.2025 habe nicht den Vorgaben des § 42 Abs. 2 BetrVG entsprochen.

Abteilungsversammlungen dürften nur für organisatorisch oder räumlich abgrenzbare Betriebsteile durchgeführt werden und müssten alle dort beschäftigten Arbeitnehmer erfassen. Der Betriebsratsbeschluss habe jedoch einzelne organisatorische Einheiten (u. a. Warenausgangskontrolle, Check-In) unberücksichtigt gelassen. Zudem stellten „Abteilungsleiter“ und „Auszubildende“ keine eigenständigen organisatorischen Betriebsteile dar. Diese seien vielmehr ihren jeweiligen Einsatzbereichen zugeordnet.

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 05.12.2025, Az.: 13 TaBVGa 113/25

Das bedeutet für Sie

Eine Abteilungsversammlung nach § 42 Abs. 2 BetrVG bezieht sich – im Gegensatz zur Betriebsversammlung – auf einen organisatorisch oder räumlich abgegrenzten Betriebsteil. Sie dient der Behandlung abteilungsspezifischer Themen, z. B. Arbeitsabläufe, spezielle Sicherheits- oder Arbeitsschutzmaßnahmen sowie abteilungsbezogene Schulungen oder Änderungen.

Vor der Einberufung ist der Betriebsrat verpflichtet, die betriebliche Organisationsstruktur sorgfältig zu prüfen. Maßgeblich ist, ob eine Einheit organisatorisch oder räumlich klar abgegrenzt ist, z. B. durch eigenständige Leitungsstrukturen, feste Zuordnungen im Organigramm oder getrennte Arbeitsbereiche.

Daniel Roth
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