Laut einem Beschluss des hessischen LAG darf ein Arbeitgeber nicht eigenmächtig das dem Betriebsrat überlassene Büro ausräumen und einen Umzug durchführen. Für einen solchen Umzug benötigt der Arbeitgeber das Einverständnis des Betriebsrats. Anderenfalls liegt verbotene Eigenmacht vor, gegen die der Betriebsrat gerichtlich vorgehen kann.
Auch wenn der ursprüngliche Beschluss zur Beauftragung eines Anwalts unwirksam war, kann der Betriebsrat laut dem BAG die Freistellung von den Anwaltskosten vom Arbeitgeber fordern, wenn er den unwirksamen Beschluss nachträglich „geheilt“ hat.
Mit einer Gefährdungsbeurteilung sollen potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz frühzeitig erkannt und durch geeignete Schutzmaßnahmen vermieden werden. Der Betriebsrat spielt hierbei eine zentrale Rolle. Sein Mitbestimmungsrecht ist jedoch inhaltlich beschränkt, z. B. auf die Festlegung der konkreten Vorgehensweise.
Klare Ansage des BAG: Nach erfolgter Neuwahl des Betriebsrats in einem Unternehmen kann ein (wieder) in das Gremium gewähltes Betriebsratsmitglied nicht wegen einer in der abgelaufenen Amtszeit begangenen groben Pflichtverletzung aus dem neu gewählten Betriebsrat ausgeschlossen werden.
Allein der Umstand, dass eine Führungskraft dazu befugt ist, Personal eigenständig einzustellen und zu entlassen, macht sie noch nicht zu einer leitenden Angestellten. Laut dem hessischen LAG bedarf es hierfür einer bedeutenden unternehmerischen Personalverantwortung, die über die bloße Personalentscheidungsbefugnis hinausgeht.
Bedient sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Auswahlverfahrens der Hilfe digitaler Interviewbögen, denen der Betriebsrat im Vorfeld nicht zugestimmt hatte, so berechtigt dies das Gremium laut BAG nicht dazu, ein Veto gegen eine Versetzung einzulegen.
In global agierenden Konzernen ist nicht immer auf den ersten Blick klar, ob der Konzernbetriebsrat, ein Gesamtbetriebsrat oder ein örtlicher Betriebsrat für die Behandlung einer Angelegenheit zuständig ist. Bei unternehmensübergreifenden Compliance-Maßnahmen ist laut dem LAG Köln der Konzernbetriebsrat zuständig.
Laut dem Betriebsverfassungsgesetz können Sie und Ihre Betriebsratskolleginnen und -kollegen von Ihrem Arbeitgeber verlangen, freie Stellen vor ihrer Besetzung intern auszuschreiben. Ignoriert Ihr Arbeitgeber diese Forderung und besetzt einen Arbeitsplatz mit einem externen Bewerber, können Sie die Zustimmung zu der Einstellung verweigern.
Der Betriebsrat verfügt - neben der Industrie- und Handelskammer – über ein eigenständiges Kontrollrecht bezüglich der Befähigung von Ausbildern. Kommt das Gremium zu dem Schluss, dass ein Ausbilder ungeeignet ist, kann er dessen Abberufung bewirken. Das hat das LAG Baden-Württemberg bestätigt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Arbeitgeber in die Pflicht genommen, Datenschutzanforderungen in Betriebsvereinbarungen (BV) präzise zu regeln. Der Schutz der Beschäftigtendaten dürfe durch die BV nicht aufgeweicht werden, weshalb die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachtet werden müssten.