Beschwert sich eine Arbeitnehmerin beim Betriebsrat über eine Abmahnung und bittet ihn um Unterstützung bei deren Entfernung, kann das Gremium nicht die Einigungsstelle einschalten. Laut dem LAG Berlin-Brandenburg ist die Einigungsstelle unzuständig, wenn die Beschwerde einen Rechtsanspruch zum Gegenstand hat.
Bei der Nutzung einer internen Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) hat der Betriebsrat laut einem Beschluss des ArbG Zwickau ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Schutz, damit sie die Interessen der Beschäftigten unbeeinflusst vertreten können. So ist eine Versetzung, die einen Amtsverlust zur Folge hat, nur mit Okay des Gremiums zulässig. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber Einfluss auf die Arbeit des Betriebsrats nimmt.
Interne Schulungen für Beschäftigte, die über reine Arbeitsplatzunterweisungen hinausgehen, darf der Arbeitgeber nicht durchführen, ohne den Betriebsrat beteiligt zu haben. Tut er es dennoch, kann das Gremium weitere Schulungen wegen Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 98 BetrVG per einstweiliger Verfügung untersagen lassen.
Will ein Arbeitgeber zur Aufklärung einer Straftat einen standardisierten Fragebogen zur Befragung der Belegschaft verwenden, so benötigt er die Zustimmung des Betriebsrats, sofern der Fragenkatalog personenbezogene Fragen enthält.
Laut einem Beschluss des hessischen LAG darf ein Arbeitgeber nicht eigenmächtig das dem Betriebsrat überlassene Büro ausräumen und einen Umzug durchführen. Für einen solchen Umzug benötigt der Arbeitgeber das Einverständnis des Betriebsrats. Anderenfalls liegt verbotene Eigenmacht vor, gegen die der Betriebsrat gerichtlich vorgehen kann.
Auch wenn der ursprüngliche Beschluss zur Beauftragung eines Anwalts unwirksam war, kann der Betriebsrat laut dem BAG die Freistellung von den Anwaltskosten vom Arbeitgeber fordern, wenn er den unwirksamen Beschluss nachträglich „geheilt“ hat.
Mit einer Gefährdungsbeurteilung sollen potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz frühzeitig erkannt und durch geeignete Schutzmaßnahmen vermieden werden. Der Betriebsrat spielt hierbei eine zentrale Rolle. Sein Mitbestimmungsrecht ist jedoch inhaltlich beschränkt, z. B. auf die Festlegung der konkreten Vorgehensweise.
Klare Ansage des BAG: Nach erfolgter Neuwahl des Betriebsrats in einem Unternehmen kann ein (wieder) in das Gremium gewähltes Betriebsratsmitglied nicht wegen einer in der abgelaufenen Amtszeit begangenen groben Pflichtverletzung aus dem neu gewählten Betriebsrat ausgeschlossen werden.
Allein der Umstand, dass eine Führungskraft dazu befugt ist, Personal eigenständig einzustellen und zu entlassen, macht sie noch nicht zu einer leitenden Angestellten. Laut dem hessischen LAG bedarf es hierfür einer bedeutenden unternehmerischen Personalverantwortung, die über die bloße Personalentscheidungsbefugnis hinausgeht.