Das LAG Schleswig-Holstein hat den Betriebsratsgremien den Rücken gestärkt. Arbeitgeber dürfen im Kündigungsschutzprozess keine neuen Pflichtverletzungen einführen, wenn diese nicht ausdrücklich Gegenstand der Betriebsratsanhörung waren.
Überträgt ein Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) einem externen Dienstleister, so kann er die Verantwortung für Verfahrensfehler nicht einfach abwälzen. Solche Fehler werden laut dem LAG Baden-Württemberg dem Arbeitgeber zugerechnet und können die Unwirksamkeit einer Kündigung nach sich ziehen.
Laut einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz können Gehaltsvereinbarungen auch mündlich getroffen werden. Entscheidend sei, ob eine solche Absprache ausreichend konkret und verbindlich sei. Interne Bestätigungen könnten eine mündliche Vereinbarung untermauern und im Streitfall vor Gericht erhebliche Bedeutung haben.
Wird bei einer Betriebsratswahl nur ein Wahlvorschlag mit weniger Bewerbern eingereicht, als Betriebsratssitze zu vergeben sind, so darf der Wahlvorstand laut dem BAG keine Nachfrist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge setzen. Eine solche Nachfrist ist nur vorgesehen, wenn gar kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde.
Immer häufiger googeln Arbeitgeber Bewerber – doch das kann Folgen haben. Ein Volljurist hatte vom LAG Düsseldorf 1.000 Euro Schadensersatz zugesprochen bekommen, weil die Universität Düsseldorf seine Vorstrafe online recherchiert hatte. Das BAG bestätigte nun, dass dem Juristen kein höherer Betrag zusteht.
Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten müssen laut einem Urteil des LAG Köln eindeutig und verständlich formuliert sein. Unklare Regelungen gehen zulasten des Arbeitgebers und können eine Rückzahlungspflicht kippen. Denn Arbeitgeber tragen die Beweislast für klare Regelungen.
Das BAG hat in einer grundlegenden Entscheidung klargestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes eingeschränkt sein können. Hintergrund ist der grundgesetzliche Schutz der Arbeitskampffreiheit, die in bestimmten Fällen Vorrang vor dem Betriebsverfassungsgesetz hat.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat unlängst bestätigt, dass auch Tätigkeiten außerhalb der direkten Arbeitsleistung unter den Unfallversicherungsschutz fallen können. Ein Sturz auf nassem Boden im Sozialraum könne eine besondere betriebliche Gefahr darstellen. Dies gelte auch für den Fall, dass der Sturz beim Kaffeeholen erfolgt sei.
Eine Dauerüberwachung nahezu des gesamten Betriebsgeländes und des Arbeitsplatzes über 22 Monate stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Das LAG Hamm sprach dem betroffenen Arbeitnehmer eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro zu, weil die Überwachung unverhältnismäßig war.