Es gibt keinen besonders geschützten Zeitraum rund um Erkrankungen oder Operationen, in dem ein Arbeitgeber sein Kündigungsrecht nicht ausüben dürfte. Eine „Kündigung zur Unzeit“ ist daher in der Regel weder treu- noch sittenwidrig.
Wer im Homeoffice arbeitet und nach Feierabend das Arbeitszimmer verlässt, ist bei einem Sturz auf der Treppe in der Regel nicht über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Auch das Mitführen eines dienstlichen Smartphones ändert daran nichts.
Betriebsratsmitglieder sind ordentlich unkündbar. Eine Kündigung ist nur fristlos aus wichtigem Grund möglich und bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert das Gremium die Zustimmung, kann der Arbeitgeber deren Ersetzung durch das
Arbeitsgericht beantragen. Der Antrag hat Erfolg, wenn die Kündigung rechtens ist.
Ein ärztliches Attest hat einen hohen Beweiswert. Stellt ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus, ohne den Patienten persönlich untersucht zu haben, kann der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der AU haben. Laut dem LAG Niedersachsen besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Ein gerichtlicher Vergleich kann ein befristetes Arbeitsverhältnis begründen. Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vergleich lediglich die Pflicht zum Abschluss eines befristeten Vertrags regeln, müssen dafür klare Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen diese, begründet der Vergleich das Arbeitsverhältnis unmittelbar.
Wer sich im Job rassistisch äußert, muss mit Konsequenzen rechnen. Laut dem LAG Rheinland-Pfalz rechtfertigt die Bezeichnung eines Kunden gegenüber einer Kollegin als „Nigger“ jedoch nicht automatisch eine fristlose Kündigung.
Kürzt eine Betriebsvereinbarung eine freiwillige Anwesenheitsprämie auch bei streikbedingten Fehltagen, so liegt darin keine verdeckte Streikbruchprämie, entschied das LAG Nürnberg. Zweck der Regelung sei die Honorierung geleisteter Arbeitszeit und nicht die Sanktionierung streikender Beschäftigter.
Beabsichtigt der Arbeitgeber, einem Beschäftigten wegen des dringenden Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung fristlos zu kündigen, muss er diesen zuvor zu den Vorwürfen anhören. Laut einem BAG-Urteil muss die Anhörung zeitnah erfolgen – auch wenn der Beschäftigte sich längere Zeit im Urlaub befindet.