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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Bloßer Verdacht reicht nicht für Rauswurf: Eine Verdachtskündigung ohne Anhörung des betroffenen Beschäftigten ist unwirksam. Ein Urteil des ArbG Bocholt stellt klar, dass Arbeitgeber den Sachverhalt sorgfältig prüfen und dem Beschäftigten Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen, bevor sie eine Verdachtskündigung aussprechen.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Als engagiertes Betriebsratsmitglied wissen Sie, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch in der Regel am 31.03. des Folgejahres automatisch verfällt. Für den Fall einer Langzeiterkrankung kann der Urlaubsanspruch laut einem Urteil des BAG arbeitsvertraglich teilweise über den Übertragungszeitraum hinaus gesichert werden.

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Angepasste Arbeitsbedingungen
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/duRa

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil die Rechte von Eltern behinderter Kinder gestärkt. Demnach müssen Arbeitgeber die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen so anpassen, dass die notwendige Betreuung möglich ist – solange sie dadurch nicht unverhältnismäßig belastet werden.

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Wahlinitiatoren in der Probezeit
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Ryan Mc Vay

Das LAG München hat klargestellt, dass der Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit im Sinne des § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) greift, d. h., in der Probezeit besteht noch kein Schutz.

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Dienstwagennutzung
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Boggy22

Darf ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen weiterhin privat nutzen, wenn er länger als sechs Wochen krankheitsbedingt ausfällt? Das Hessische LAG hat diese Frage eindeutig mit „Nein“ beantwortet. Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung bestehe grundsätzlich kein Anspruch mehr auf die private Weiternutzung eines Firmenwagens.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Rufbereitschaft bedeutet, dass Beschäftigte ihren Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen können und nur im Bedarfsfall zur Arbeit abgerufen werden. Laut dem ArbG Hannover widerspricht die Pflicht, in 30 Minuten am Arbeitsort zu sein, dem Wesen der Rufbereitschaft.

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