Über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung entscheidet nicht nur das vorwerfbare Verhalten, sondern auch die Form. Im folgenden Fall scheiterte die fristlose Kündigung an der versäumten Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB. Den Arbeitsplatz verlor der Arbeitnehmer dennoch, da die ordentliche Kündigung wirksam war.
Stellenausschreibungen bergen erhebliches Konfliktpotenzial – vor allem, wenn Details fehlen. Das BAG hat jetzt klargestellt, dass eine innerbetriebliche Stellenausschreibung nicht nur Angaben zu den Aufgaben und Qualifikationen der Stelle enthalten muss, sondern regelmäßig auch zum Arbeitszeitvolumen.
Weigert sich ein Arbeitnehmer, eine rechtmäßige Arbeitsanweisung des Arbeitgebers zu befolgen, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Darf ein Arbeitgeber seine Beschäftigten anweisen, in Texten konsequent zu gendern? Grundsätzlich ja, entschied das LAG Hamburg im Fall einer „Gender-Gegnerin“.
In der betrieblichen Praxis ist es üblich, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsantritt im Arbeitsvertrag auszuschließen. Auch beim Fehlen einer solchen Klausel hat der kündigende Arbeitnehmer in der Regel keinen Vergütungsanspruch.
Das Thema Kopftuch beschäftigt die Arbeitsgerichte regelmäßig. Jetzt hat das BAG klargestellt, dass am Flughafen tätige Luftsicherheitsassistentinnen auch mit religiösem Kopftuch arbeiten dürfen. Ein pauschales Verbot oder eine Absage wegen des Kopftuchs ist eine unzulässige Benachteiligung nach dem AGG.
Betriebsratsmitglieder dürfen aufgrund ihres Mandats weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Deshalb besteht laut dem LAG Niedersachsen kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für einen während der Mandatsausübung zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen, weil dies eine unzulässige Begünstigung darstelle.
Angesichts der derzeit prekären wirtschaftlichen Lage greifen viele Unternehmen auf Kurzarbeit zurück. Ein Arbeitsverhältnis, das ausschließlich zum Zweck des Bezugs von Kurzarbeitergeld abgeschlossen wird, berechtigt laut dem LSG Darmstadt zu keinen Sozialleistungen, weil es als nichtiges Scheinarbeitsverhältnis gilt.