Klare Ansage des LAG Niedersachsen an alle Arbeitgeber, die Kurzarbeit anordnen: Eine Kurzarbeitsvereinbarung muss eine Frist für die Ankündigung von Änderungen der Arbeitszeiten sowie das voraussichtliche Ende der Kurzarbeit festlegen – ansonsten ist sie mangels Bestimmtheit unwirksam.
An Feiertagen darf laut Gesetz nicht gearbeitet werden. Für bestimmte Branchen und Jobs gelten Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot. Wo gearbeitet werden darf, sehen Tarifverträge zum Teil einen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag vor. Dieser setzt laut dem BAG voraus, dass der Feiertag am regelmäßigen Beschäftigungsort ist.
Seit 2019 gibt es die sogenannte Brückenteilzeit. Sie beschreibt die Möglichkeit für Arbeitnehmer, ihre Arbeitszeit befristet zu reduzieren und danach wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Laut dem hessischen LAG kann während einer Brückenteilzeit kein wirksamer Antrag auf unbefristete Teilzeit gestellt werden.
Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit sind grundsätzlich auch dann zulässig, wenn die Beschäftigten hoheitliche Aufgaben zur Gefahrenabwehr wahrnehmen. Laut dem LAG Düsseldorf müssen dabei die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden, sodass eine Verlegung einer Versammlung in kundenarme Zeiten zumutbar sei.
Steht Beschäftigten laut Tarifvertrag eine Zeitgutschrift für das An- und Ablegen von Schutzkleidung zu, so besteht dieser Anspruch auch während Krankheit und Urlaub. Das gilt laut einem Urteil des LAG Nürnberg auch für den Fall, dass der maßgebliche Tarifvertrag eine Zeitgutschrift „pro geleisteter Schicht“ vorsieht.
Das BAG hat die Rechte von Teilzeitbeschäftigten gestärkt, indem es eine tarifliche Regelung kassiert hat, wonach ein Anspruch auf Überstundenzuschläge erst mit Überschreiten der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten entsteht. Diese Regelung benachteilige Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten ohne sachlichen Grund.
2023 hatten 4,5 % aller Erwerbstätigen in Deutschland einen Zweitjob. Laut dem LAG Berlin-Brandenburg werden die im Erst- und Zweitjob geleisteten Arbeitszeiten zusammengerechnet. Wer danach die Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden überschreitet, hat keinen Anspruch auf Verzugslohn wegen im Nebenjob nicht abgerufener Stunden.
Verhandelt ein Arbeitgeber entgegen einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Beschäftigten nicht über eine Zielvereinbarung für das Erreichen von Bonuszielen und legt die Ziele stattdessen einseitig fest, so macht er sich laut einem Urteil des BAG schadenersatzpflichtig.
Wer beruflich kürzer treten will, kann vom Arbeitgeber verlangen, seine Arbeitszeit zu reduzieren. Gibt es keinen triftigen betrieblichen Grund, der gegen das Teilzeitverlangen spricht, muss der Arbeitgeber zustimmen. Laut einem Urteil des ArbG Köln kann ein notwendiges Wechselschichtmodell einen Teilzeitwunsch zunichtemachen.