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Arbeitszeit

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Pfeil zeigt auf mehrere Prozentzeichen vor gelbem Hintergrund
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Andrii Yalanskyi

Das Bundesarbeitsgericht hat unlängst die Rechte von Teilzeitbeschäftigten gestärkt, die ihre Arbeitszeit auf eine Vollzeitstelle aufstocken. Danach besteht für Aufstocker nicht nur ein Anspruch auf eine höhere Vergütung, sondern auch auf eine Erhöhung einer zwischen den Parteien vereinbarten Leistungszulage.

Ein Betriebsratsmitglied, das zwölf Stunden Schichten leistet, hat für außerhalb seiner Arbeitszeit geleistete Betriebsratsarbeit lediglich Anspruch auf eine Zeitgutschrift für die tatsächlich aufgewendete Zeit. Anspruch auf eine Zeitgutschrift im Umfang von zwölf Stunden für die Teilnahme an einer achtstündigen Betriebsratssitzung besteht nicht.

Arbeitgebern ist es nach einem Urteil des Sächsischen LAG nicht erlaubt, die beim Zutritt zum Betrieb per elektronischer Zeiterfassung entstehenden Daten ohne Wissen der Beschäftigten zu erfassen. Eine auf solchen Daten beruhende Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges sei unwirksam, weil diese nicht als Beweismittel verwertbar seien.

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Fulltime und Parttime
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Fokusiert

Seit 2001 ist im TzBfG ein Recht auf Teilzeitarbeit verankert, d. h., unter bestimmten Voraussetzungen haben Beschäftigte einen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit. Da ein Teilzeitwunsch nicht immer mit den betrieblichen Interessen vereinbar ist, kann ihn der Arbeitgeber auch ablehnen – sofern die Ablehnung stichhaltig begründet ist.

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Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus

Wer als Servicemitarbeiter am Bürgertelefon sitzt, ist dazu verpflichtet, während der Arbeitszeit regelmäßig ans Telefon zu gehen. Belaufen sich die Telefonzeiten nur auf 35 Prozent statt der erwarteten 60 Prozent, ist von einem vorsätzlichen Arbeitszeit­betrug auszugehen, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

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Die 10 wichtigsten Fakten zu Überstunden
Bild: © coffeekai/iStock/Getty Images Plus

In nur 30 Minuten erfahren Sie, welche rechtlichen Vorgaben es hier gibt und wie Sie dabei mitbestimmen können.

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Ärztin untersucht Patienten mit Stethoskop
Bild: © Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Stefanamer

Die Zeiten eines Arztbesuches werden grundsätzlich nicht vergütet, weil es sich dabei um eine in der Freizeit zu erledigende Privatsache handelt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann laut dem LAG Hamm ein Tarifvertrag durch Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto für die Wahrnehmung eines ärztlichen Untersuchungstermins vorsehen.

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