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Urteil
12. Mai 2025

Für Feiertagszuschläge ist der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich

UTB+
Richter und Justitia
Bild: © Ozge Emir/iStock/Getty Images Plus
An Feiertagen darf laut Gesetz nicht gearbeitet werden. Für bestimmte Branchen und Jobs gelten Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot. Wo gearbeitet werden darf, sehen Tarifverträge zum Teil einen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag vor. Dieser setzt laut dem BAG voraus, dass der Feiertag am regelmäßigen Beschäftigungsort ist.

Worum geht es?

Ein in NRW beschäftigter Arbeitnehmer war vom 01.11.2021 bis 05.12.2021 dienstlich in Hessen unterwegs, um einen Lehrgang…

Daniel Roth
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