52 % aller Beschäftigten erhielten im vergangenen Jahr Weihnachtsgeld. Laut einem Urteil des ArbG Offenbach sind Arbeitgeber berechtigt, das Weihnachtsgeld anteilig für Zeiten einer Streikteilnahme zu kürzen – vorausgesetzt, es besteht eine entsprechende neutrale Kürzungsregelung für Fehlzeiten, etwa in einer Betriebsvereinbarung.
Rufbereitschaft bedeutet, dass Beschäftigte ihren Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen können und nur im Bedarfsfall zur Arbeit abgerufen werden. Laut dem ArbG Hannover widerspricht die Pflicht, in 30 Minuten am Arbeitsort zu sein, dem Wesen der Rufbereitschaft.
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Beschäftigte Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit, um pflegebedürftige nahe Angehörige zu Hause zu betreuen. Arbeitgeber dürfen einen entsprechenden Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Ein Urteil des ArbG Suhl zeigt, wann solche Gründe vorliegen können.
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge – auch wenn sie die tarifliche Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden und damit die Rechte von Teilzeitkräften gestärkt. Die einheitliche Schwelle von 38 Wochenstunden für den Zuschlag benachteilige Teilzeitkräfte unangemessen.
Einen kuriosen Fall hatte unlängst das LAG Hamburg zu entscheiden: Ein trinkfreudiger Bootskapitän empfand seine aufgrund eines Alkoholverbotes „trocken“ verbrachte Freizeit an Bord wie Bereitschaftsdienst und forderte deshalb von der Reederei die rückwirkende Vergütung dieser Zeiten im Umfang von rund 100.000 Euro.
Wer von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen, in welchem Umfang und auf wessen Anordnung er Mehrarbeit geleistet hat. Pauschale Angaben genügen nicht. Eine Arbeitnehmerin, die ihre Überstunden per Kalendereintrag dokumentiert hatte, erstritt auf diese Weise 46.000 Euro.
Weil er seine Arbeitszeiten vorsätzlich falsch erfasst hatte, indem er während einer vergüteten Nebentätigkeit seine reguläre Arbeitszeit „weiterlaufen ließ“, wurde ein tariflich unkündbarer Abteilungsleiter der Feuerwehr von seiner Arbeitgeberin fristlos gekündigt – zu Recht, entschied das ArbG Duisburg in erster Instanz.
Ein aktuelles Urteil des LAG Köln zeigt, dass Arbeitszeitbetrug kein Kavaliersdelikt ist, sondern die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Zudem kann der Gekündigte dazu verpflichtet sein, dem Arbeitgeber für den Nachweis des Betruges entstandene erforderliche Detektivkosten zu erstatten.
In einem Unternehmen, in dem eine Betriebsvereinbarung zur Dienstplangestaltung gilt, ist es dem Arbeitgeber nicht gestattet, Dienstpläne eigenständig, d. h. ohne Beteiligung und Zustimmung des Betriebsrats, abzuändern. Laut dem LAG Hamm darf der Arbeitgeber Dienstpläne nur in Notfällen im Alleingang ändern.
Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht nicht nur bei der Vollarbeit, sondern grundsätzlich auch bei Bereitschaftsdiensten. Keinen Mindestlohn gibt es laut dem LAG Niedersachsen allerdings für Zeiten einer Rufbereitschaft, in der ein Arbeitnehmer faktisch nicht oder kaum (an)gefordert wird.