Betriebsratsbeschlüsse können laut einem Beschluss des BAG auch dann wirksam sein, wenn ein Mitglied des Gremiums kurzfristig verhindert ist und ein Ersatzmitglied nicht mehr rechtzeitig geladen werden konnte. Der Betriebsratsvorsitzende darf in solchen Fällen auf die Beschlussfähigkeit des Gremiums vertrauen.
Der Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern ist besonders stark ausgeprägt. So darf laut dem LAG Hannover eine außerordentliche Änderungskündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied nicht vor der Rechtskraft einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung ausgesprochen werden, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) darf laut einem Beschluss des LAG München Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) schwerbehinderter Beschäftigter nicht an den Arbeitgeber weiterleiten. Eine solche Weiterleitung zähle nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der SBV.
Eine betriebsbedingte Kündigung kann nicht allein mit dem Abbau einer Hierarchieebene begründet werden. Das geht aus einer Entscheidung des ArbG Siegburg hervor. Arbeitgeber müssen demnach detailliert darlegen, warum der Arbeitsplatz entfällt und wie die verbleibenden Aufgaben verteilt werden.
Arbeitgeber stehen bei innerbetrieblichen Spannungen unter Zugzwang. Eine Druckkündigung erfordert laut einem Urteil des LAG Niedersachsen aktives Krisenmanagement. Ein bloßes Nachgeben gegenüber der Belegschaft ohne hinreichende deeskalierende Maßnahmen genügt nicht.