Das LAG München hat klargestellt, dass der Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit im Sinne des § 1 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) greift, d. h., in der Probezeit besteht noch kein Schutz.
Darf ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen weiterhin privat nutzen, wenn er länger als sechs Wochen krankheitsbedingt ausfällt? Das Hessische LAG hat diese Frage eindeutig mit „Nein“ beantwortet. Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung bestehe grundsätzlich kein Anspruch mehr auf die private Weiternutzung eines Firmenwagens.
Rufbereitschaft bedeutet, dass Beschäftigte ihren Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen können und nur im Bedarfsfall zur Arbeit abgerufen werden. Laut dem ArbG Hannover widerspricht die Pflicht, in 30 Minuten am Arbeitsort zu sein, dem Wesen der Rufbereitschaft.
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kann laut einem Urteil des LAG Köln durch das Vorbringen des Arbeitnehmers erschüttert werden. In einem solchen Fall kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um, d. h., der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit konkret nachweisen.
Klare Ansage des BAG in Sachen Tarifeinheit: Im Fall kollidierender Tarifverträge verdrängt der Mehrheitstarifvertrag den Minderheitstarifvertrag automatisch – ohne gesondertes gerichtliches Verfahren. Für Gewerkschaften wie die GDL (Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer) bedeutet die Entscheidung einen herben Rückschlag.