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Urteil
11. September 2026

Zweijährige Haftzeit rechtfertigt Kündigung­

UTB+
Zweijährige Haftzeit rechtfertigt Kündigung­
Bild: ©Redaktionsbüro Schneider/gettyimages.de/Irina Cheremisinova
Eine Haftstrafe führt nicht automatisch zum Verlust des Arbeitsplatzes. Entscheidend ist, wie lange der Beschäftigte aufgrund der Haft ausfällt und ob eine Rückkehr in den Betrieb konkret absehbar ist. Bei einer zu verbüßenden Reststrafe von zwei Jahren muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz laut einem Urteil des ArbG Stuttgart nicht freihalten.

Worum geht es?

Ein Arbeitnehmer war seit Mai 2018 als Montierer bei einem Autobauer beschäftigt. Aufgrund
diverser Straftaten wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Am 13.01.2025 trat er die Freiheitsstrafe an. Neun Tage später kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.06.2025. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen seine Kündigung und erhob Kündigungsschutzklage. Er argumentierte, dass er das Unternehmen frühzeitig über das Strafmaß und den Haftantritt informiert habe. Als „Erstverbüßer“ könne er voraussichtlich vor Ablauf von zwei Jahren als Freigänger an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Bis dahin könne die Arbeitgeberin seinen Ausfall durch Einsatz der betrieblichen Personalreserve oder den Einsatz einer Leiharbeitskraft überbrücken. Auch der Betriebsrat hatte Bedenken gegen die Kündigung geäußert und auf mögliche Überbrückungsmaßnahmen hingewiesen. Die Arbeitgeberin hatte den Montierer wiederholt um Einsicht in die Urteilsgründe gebeten. Dieser hatte jedoch weder das schriftliche Urteil vorgelegt noch die der Verurteilung zugrunde liegende Tat offengelegt.

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Daniel Roth
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