Ein zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmer, der während des Kündigungsschutzprozesses einen anderen Job angenommen hat, muss sich laut einem Urteil des BAG für die Zeit des bestehenden Doppelarbeitsverhältnisses den vom neuen Arbeitgeber erhaltenen Urlaub auf Urlaubsansprüche gegen seinen alten Arbeitgeber anrechnen lassen.
Während ihres Urlaubs sind Betriebsratsmitglieder sowohl von ihren Arbeitspflichten als auch von sämtlichen Amtspflichten befreit, die das Betriebsratsmandat mit sich bringt. Verrichtet ein Betriebsratsmitglied im Urlaub dennoch Betriebsratsarbeit, so „opfert“ er laut einem Beschluss des ArbG Cottbus freiwillig einen Urlaubstag.