Führt der Arbeitgeber im Betrieb eine IT-App ein, kann der Betriebsrat laut einem Beschuss des LAG Berlin-Brandenburg die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verlangen, wenn sich durch die Anwendung der App die Arbeitsabläufe ändern und dadurch der Arbeitsschutz betroffen sein könnte.
Will der Arbeitgeber die private Handynutzung während der Arbeitszeit verbieten, so benötigt er hierfür nicht die Zustimmung des Betriebsrats, wenn das Handyverbot einer besseren Arbeitsleistung dient, entschied das Bundesarbeitsgericht.
Verletzt der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen, steht dem Gremium kein allgemeiner, von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG unabhängiger, Unterlassungsanspruch zu. Das geht aus einer Entscheidung des Hessischen LAG hervor.
Insbesondere in größeren Unternehmen ist die Geschäftsführung des Betriebsrats mitunter sehr zeitaufwändig. Für Entlastung sorgen kann hier der Betriebsausschuss, indem er die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt. Die Klageerhebung fällt laut dem LAG Düsseldorf nicht darunter und kann deshalb nicht durch den Betriebsausschuss erfolgen.