Steht eine Kündigung im Raum, scheuen manche Arbeitgeber nicht davor zurück, die gesamte Belegschaft systematisch zu befragen, um belastende Informationen zu sammeln. Ein Urteil des LAG Niedersachsen zeigt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Mitarbeiterbefragung zulässig sein kann.
Rügt der Betriebsrat die Verlegung eines Firmenparkplatzes und damit verbundene längere Wege zum Betriebsgelände, so ist die Einigungsstelle hierfür nicht zuständig, entschied unlängst das LAG Köln.
Mit der stetigen Einführung neuer IT-Systeme gewinnt der Beschäftigtendatenschutz zunehmend an Bedeutung. Betriebsratsgremien pochen dabei regelmäßig auf Mitbestimmung. Das LAG Hessen hat nun klargestellt: Für den Datenschutz ist allein der Arbeitgeber verantwortlich.
Sind weder Konzernbetriebsrat noch Gesamtbetriebsrat offensichtlich unzuständig, können laut dem LAG Köln zur Regelung derselben Angelegenheit zwei Einigungsstellen eingesetzt werden. Zur Vermeidung widersprüchlicher Beschlüsse ist es in diesen Fällen angezeigt, denselben Vorsitzenden für beide Einigungsstellen zu bestellen.
Eine im Ausland tätige konzernangehörige Führungskraft, die selbst nicht vor Ort tätig ist, aber fachliche und teilweise disziplinarische Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten eines deutschen Betriebes ausübt, gilt im Sinne des § 99 BetrVG als dort eingestellt, sodass der Betriebsrat zwingend zu beteiligen ist.
Beschwert sich eine Arbeitnehmerin beim Betriebsrat über eine Abmahnung und bittet ihn um Unterstützung bei deren Entfernung, kann das Gremium nicht die Einigungsstelle einschalten. Laut dem LAG Berlin-Brandenburg ist die Einigungsstelle unzuständig, wenn die Beschwerde einen Rechtsanspruch zum Gegenstand hat.
Will ein Arbeitgeber zur Aufklärung einer Straftat einen standardisierten Fragebogen zur Befragung der Belegschaft verwenden, so benötigt er die Zustimmung des Betriebsrats, sofern der Fragenkatalog personenbezogene Fragen enthält.
Gehen die Meinungen der Betriebsparteien in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit auseinander und ist kein Kompromiss in Sicht, schlägt die Stunde der Einigungsstelle. Nach einem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz kann der Arbeitgeber diese auch dann anrufen, wenn der Betriebsrat im Vorfeld Verhandlungen verweigert hat.
Die Anweisung des Arbeitgebers gegenüber der Belegschaft, keine Arbeitsbekleidung mit firmenfremdem Logo zu tragen, betrifft nicht das Ordnungsverhalten der Beschäftigten und unterliegt deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das geht aus einer Entscheidung des ArbG Suhl hervor.
Spätestens seit der Einführung des ChatGPT ist Künstliche Intelligenz (KI) in aller Munde – auch in der Arbeitswelt. Wann der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Nutzung von ChatGPT hat, zeigt folgende Entscheidung des ArbG Hamburg.